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1F_3/2011

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_326/2009 vom 5. Februar 2010. In Erwägung, dass X.________ sein gegen das am 5. Februar 2010 ergangene Urteil des Bundesgerichts gestelltes Revisionsgesuch mit Eingabe vom 3. Februar 2011 zurückgezogen hat; dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

Bundesgericht · 2011-02-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Gesuch im Verfahren 1F_3/2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_3/2011

Verfügung vom 7. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Bundesverwaltungsgericht,

Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_326/2009 vom 5. Februar 2010.

In Erwägung,

dass X.________ sein gegen das am 5. Februar 2010 ergangene Urteil des Bundesgerichts gestelltes Revisionsgesuch mit Eingabe vom 3. Februar 2011 zurückgezogen hat;

dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

verfügt der Präsident:

1.

Das Gesuch im Verfahren 1F_3/2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp