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1F_39/2021

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Juni 2021 (1C_301/2021).

Bundesgericht · 2021-11-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_39/2021

Urteil vom 5. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Juni 2021 (1C_301/2021).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_301/2021 vom 1. Juni 2021 auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Übertragung eines Kontrollschildes mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist;

dass sich A.________ mit Eingaben vom 24. und 26. Oktober 2021 gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Juni 2021 wendet und das Rechtsbegehren stellt, die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft sei anzuweisen, das Kontrollschild BL 4 sofort einzuziehen und dem rechtmässigen Halter zur weiteren Verfügung bereit zu stellen;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die Eingaben vom 24. und 26. Oktober 2021 somit als Revisionsgesuch zu behandeln sind,

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft ( Art. 121 ff. BGG ) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 1. Juni 2021 an einem solchen leiden sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli