Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_39/2021
Urteil vom 5. November 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Juni 2021 (1C_301/2021).
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_301/2021 vom 1. Juni 2021 auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Übertragung eines Kontrollschildes mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist;
dass sich A.________ mit Eingaben vom 24. und 26. Oktober 2021 gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Juni 2021 wendet und das Rechtsbegehren stellt, die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft sei anzuweisen, das Kontrollschild BL 4 sofort einzuziehen und dem rechtmässigen Halter zur weiteren Verfügung bereit zu stellen;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die Eingaben vom 24. und 26. Oktober 2021 somit als Revisionsgesuch zu behandeln sind,
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft ( Art. 121 ff. BGG ) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 1. Juni 2021 an einem solchen leiden sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli