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1F_33/2019

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_255/2019 vom 4. Juni 2019.

Bundesgericht · 2019-07-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_33/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_255/2019 vom 4. Juni 2019.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2019 (1B_255/2019) auf eine von A.________ und B.________ gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Mai 2019 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 3. Juli 2019 "Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_255/2019 vom 4. Juni 2019 erhob;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die Eingabe vom 3. Juli 2019 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 4. Juni 2019 an einem solchen leiden sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist;

dass sich die Eingabe als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli