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1F_31/2015

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_377/2015 vom 26. Oktober 2015.

Bundesgericht · 2015-12-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_31/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst, Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_377/2015 vom 26. Oktober 2015.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2015 (1B_377/ 2015) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Postaufgabe 10. Dezember 2015) "staatsrechtliche Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2015 erhoben hat;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die Eingabe vom 9. Dezember 2015 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;

dass der Gesuchsuchsteller keinen Revisionsgrund nennt und sich aus seiner kaum verständlichen Eingabe auch nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli