Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_247/2017 vom 22. Juni 2017 | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 16.08.2017 1F 28/2017 (1F_28/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 16.08.2017 1F 28/2017 (1F_28/2017) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 16.08.2017 1F 28/2017 (1F_28/2017)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_247/2017 vom 22. Juni 2017 | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_28/2017 Urteil vom 16. August 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_247/2017 vom 22. Juni 2017. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2017 (1B_247/2017) auf eine von A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 7. August 2017 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_247/2017 vom 22. Juni 2017 ersuchte; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage (letztmals) verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. August 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli