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1F_28/2016

Aberkennung eines ausländischen Führerausweises,

Bundesgericht · 2016-09-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_28/2016

Urteil vom 12. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld,

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,

Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Aberkennung eines ausländischen Führerausweises,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_318/2016 vom 10. August 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2016 (1C_318/2016) auf eine von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 5. September 2016 (Postaufgabe 6. September 2016) sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_318/2016 vom 10. August 2016 ersuchte;

dass der Gesuchsteller sich in seinem Gesuch auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;

dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli