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1F_28/2010

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Oktober 2010 1B_323/2010.

Bundesgericht · 2011-02-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_28/2010

Urteil vom 3. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Gerichtspräsident 1 des Kreisgerichts VI

Signau-Trachselwald, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental,

Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Oktober 2010 1B_323/2010.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_323/2010);

dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Oktober 2010 ersucht hat;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. November 2010 das Revisionsgesuch abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (1F_23/2010);

dass X.________ in der vorliegenden Angelegenheit mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 eine "Beschwerde" eingereicht hat;

dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;

dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern die in dieser Angelegenheit ergangenen bundesgerichtlichen Entscheide an einem Revisionsgrund leiden sollten;

dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli