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1F_23/2010

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_323/2010 vom 1. Oktober 2010.

Bundesgericht · 2010-11-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_23/2010

Urteil vom 19. November 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Raselli,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Gerichtspräsident 1 des Kreisgerichts VI

Signau-Trachselwald, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern,

Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_323/2010 vom 1. Oktober 2010.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_323/2010);

dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 (Postaufgabe 3. November 2010) die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Oktober 2010 verlangt hat;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass sich der Gesuchsteller sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berufen hat;

dass gemäss dieser Bestimmung die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat;

dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch nicht darlegt, inwiefern der angerufene Revisionsgrund beim bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid gegeben sein sollte;

dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass das Revisionsgesuch somit unbegründet und ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli