opencaselaw.ch

1F_27/2013

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_514/2012 vom 7. Juni 2013,

Bundesgericht · 2013-08-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Aadorf, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_27/2013

Urteil vom 15. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

IG X.________, Gesuchstellerin,

gegen

Klinik S.________ AG , Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Kühne,

Politische Gemeinde Aadorf , handelnd durch den Gemeinderat, 8355 Aadorf,

Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau , Postfach, 8510 Frauenfeld

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,

Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_514/2012 vom 7. Juni 2013,

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2013 (1C_514/2012) auf eine Beschwerde der IG X.________ nicht eingetreten ist;

dass die IG X.________ mit Eingabe vom 7. August 2013 (Postaufgabe 9. August 2013) um Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_514/2012 vom 7. Juni 2013 ersucht hat;

dass eine Wiedererwägung eines bundesgerichtlichen Urteils nicht möglich ist;

dass die Eingabe somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;

dass sich aus der Eingabe indessen nicht ergibt - und auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 7. Juni 2013 an einem Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG leiden sollte;

dass im Übrigen Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Aadorf, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli