Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_223/2016 vom 28. Juli 2016 | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. August 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
Dispositiv
- B._______,
- C.________,
- D.________, Gesuchsgegner, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. Juli 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_223/2016. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juli 2016 (1C_223/2016) auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 15. August 2016 (Postaufgabe 16. August 2016) "Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_223/2016 vom 28. Juli 2016 erhob; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Eingabe vom 15. August 2016 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft ( Art. 121 ff. BGG ) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht:
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 29.08.2016 1F 23/2016 (1F_23/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 29.08.2016 1F 23/2016 (1F_23/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 29.08.2016 1F 23/2016 (1F_23/2016)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_223/2016 vom 28. Juli 2016 | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_23/2016 Urteil vom 29. August 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Karlen, Chaix, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen
1. B._______,
2. C.________,
3. D.________, Gesuchsgegner, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. Juli 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_223/2016. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juli 2016 (1C_223/2016) auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 15. August 2016 (Postaufgabe 16. August 2016) "Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_223/2016 vom 28. Juli 2016 erhob; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Eingabe vom 15. August 2016 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. August 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli