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1F_19/2021

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Mai 2021 (1B_217/2021 (Entscheid BES.2021.18)).

Bundesgericht · 2021-06-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_19/2021

Urteil vom 15. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Mai 2021 (1B_217/2021 (Entscheid BES.2021.18)).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_217/2021 vom 3. Mai 2021 auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 25. Mai 2021 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_217/2021 vom 3. Mai 2021 ersucht hat;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft ( Art. 121 ff. BGG ) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;

dass die Gesuchstellerin vielmehr Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli