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1F_18/2015

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_327/2015 vom 22. Juni 2015.

Bundesgericht · 2015-07-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_18/2015

Urteil vom 15. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_327/2015 vom 22. Juni 2015.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2015 (Verfahren 1C_327/2015) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Postaufgabe 1. Juli 2015) um "Rückweisung" und damit sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_327/2015 vom 22. Juni 2015 ersucht hat;

dass der Gesuchsteller indessen nicht darlegt, und solches auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 1C_327/2015 an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli