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1F_17/2022

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_224/2022 vom 9. Mai 2022.

Bundesgericht · 2022-06-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht und Rechtsanwältin Claudia Kolb, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_17/2022

Urteil vom 30. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Merz,

nebenamtlicher Bundesrichter Weber,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Büro B-3, Postfach, 8610 Uster,

Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht, Postfach, 8340 Hinwil.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_224/2022 vom 9. Mai 2022.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_224/2022 vom 9. Mai 2022 auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Verlängerung der Untersuchungshaft mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids und mangels Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingaben vom 19. und 27. Mai 2022 das bundesgerichtliche Urteil beanstandet und sinngemäss um dessen Revision ersucht;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann;

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht und Rechtsanwältin Claudia Kolb, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli