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1F_17/2015

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_183/2015 vom 13. April 2015.

Bundesgericht · 2015-07-17 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_17/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_183/2015 vom 13. April 2015.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. April 2015 (1C_183/2015) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 20. April 2015 (Postaufgabe 9. Mai 2015) "staatsrechtliche Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 13. April 2015 erhoben und um "Neubeurteilung" ersucht hat;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsuchsteller keinen Revisionsgrund nennt und sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 13. April 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli