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1F_14/2015

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_13/2015 vom 15. Januar 2015 und 1C_103/2015 vom 20. Februar 2015.

Bundesgericht · 2015-08-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_14/2015

Urteil vom 19. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Grosser Rat des Kantons Thurgau,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_13/2015 vom 15. Januar 2015 und 1C_103/2015 vom 20. Februar 2015.

In Erwägung,

dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen¨ erhoben und insoweit eine Volksabstimmung verlangt hat;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 (1C_13/2015) auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;

dass die A.________ am 12. Februar 2015 mit einer "überarbeiteten Beschwerdeschrift" erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 erhoben hat;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2015 (1C_103/2015) auf die Beschwerde wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist;

dass die A.________ mit Eingabe vom 15. April 2015 erneut "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014" erhoben und um Wiedererwägung der bundesgerichtlichen Urteile 1C_13/2015 und 1C_103/2015 ersucht hat;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die Eingabe vom 15. April 2015 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;

dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund nennt und sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 15. Januar 2015 und 20. Februar 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollten;

dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass sich die Eingabe der Gesuchstellerin als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli