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1F_12/2021

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021.

Bundesgericht · 2021-04-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_12/2021

Urteil vom 14. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

gegen

1. B.________, c/o Kantonspolizei Glarus,

2. C.________, c/o Kantonspolizei Glarus,

Gesuchsgegner,

Sicherheit und Justiz, Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,

Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021 die Beschwerde von A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 24. März 2021 ein Gesuch um Revision evtl. Wiederholung aufgrund Beteiligung befangener Personen dieses Urteils ersucht hat;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass sich der Gesuchsteller auf einen angeblichen Revisionsgrund wegen Befangenheit beruft;

dass er hierfür auf sein Ausstandsbegehren vom 25. Februar 2021 verweist, welches er in anderen am Bundesgericht teilweise hängigen Verfahren eingereicht hat;

dass dieses Ausstandsgesuch erst nach dem Urteil vom 22. Februar 2021 verfasst und eingereicht wurde;

dass das Ausstandsgesuch demzufolge im Verfahren 1B_557/2020 gar nicht beachtet werden konnte und musste;

dass folglich kein Revisionsgrund vorliegt;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier