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1E.19/1999

Bundesgericht · 2000-04-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Kanton Zürich stellt Antrag auf Nichteintreten

auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil die Beschwerde-

führerin zur Teilnahme am nationalstrassenrechtlichen Ein-

sprache- und Beschwerdeverfahren nicht berechtigt sei. Die

beschwerdeführende Vereinigung ist jedoch unabhängig von

ihrer Legitimation in der Sache selbst befugt, vor Bundes-

gericht geltend zu machen, sie sei zu Unrecht vom Verfahren

ausgeschlossen worden ( BGE 104 Ib 307 E. 3a S. 317; BGE 118

Ib 381 E. 2b/bb, 124 II 499 E. 1b, je mit zahlreichen Hin-

weisen). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Dage-

gen kann auf die weiteren Vorbringen, welche die materielle

Beurteilung betreffen, nicht eingegangen werden.

E. 2 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Ent-

scheid festgestellt, dass die Arbeitsgruppe autobahnfreies

Knonauer Amt nicht zu den gesamtschweizerischen Organisatio-

nen gehöre, die vom Bundesrat als berechtigt bezeichnet wor-

den sind, in Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz-Belangen Be-

schwerde zu führen. Sie wäre daher nur zur Beschwerde be-

fugt, wenn sie statutengemäss im Interesse ihrer Mitglieder

handelte und diese selbst in ihrer Mehrheit zur Beschwerde

legitimiert wären. Letzteres wäre gemäss dem materiell mit

Art. 103 lit. a OG übereinstimmenden kantonalen Verfahrens-

recht nur dann der Fall, wenn die Vereinsmitglieder durch

die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen

würden und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be-

ziehung zur Streitsache stünden. Nun habe die beschwerdefüh-

rende Vereinigung nicht dargelegt, inwiefern ihre Mitglieder

durch den Bau der Nationalstrasse konkret berührt würden.

Die in der Beschwerdeschrift dargestellten umfangreichen po-

litischen Aktivitäten der Arbeitsgruppe und ihrer Mitglieder

im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau im Knonauer Amt

vermöchten keine Betroffenheit im Sinne der Rechtsprechung

zu begründen. Sei aber nicht dargetan, dass die Mitglieder

der Vereinigung selber zur Beschwerde befugt wären, bestehe

nach dem Gesagten auch keine Legitimation der Vereinigung.

Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen

vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als un-

rechtmässig erscheinen. Soweit die Vereinigung in der eid-

genössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut auf das

politische Engagement ihrer Mitglieder hinweist, gilt das

bereits vom Verwaltungsgericht Gesagte. Die Bemerkung, es

bestehe kein Anlass, die Beschwerdelegitimation so eng aus-

zulegen, wie dies der Zürcher Regierungsrat und das Zürcher

Verwaltungsgericht getan hätten, ist nicht geeignet, irgend-

eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Vereinigung behauptet

im Übrigen selbst nicht, dass sie die nahe Beziehung ihrer

Mitglieder zu den angefochtenen Projekten, welche nach bun-

desgerichtlicher Rechtsprechung vor allem in

räumlicher Hin-

sicht gegeben sein muss (vgl. BGE 120 Ib 59 E. 1c mit Hin-

weis), im kantonalen Verfahren nachgewiesen hätte. Es wäre

jedoch ihre Sache gewesen, diese Beziehung in ihrer Ein-

sprache darzutun, da sich die Pflicht zur Begründung von

Einwendungen jedenfalls in Verfahren, in denen es um Gross-

projekte mit weitem Betroffenenkreis geht, auch auf die

Frage der Legitimation erstreckt ( BGE 120 Ib 431 E. 1 mit

Hinweis). Es hilft der Beschwerdeführerin deshalb nicht,

dass sie sich vor Bundesgericht bereit erklärt, eine Mit-

gliederliste nachzureichen, die allerdings vertraulich be-

handelt werden müsste und nicht zu den Akten gegeben werden

dürfte: Einerseits hätte diese Liste wie erwähnt bereits im

Einspracheverfahren vorgelegt werden müssen und andererseits

verstiesse es gegen die Parteirechte, wenn der Gegenseite

die Einsicht in diese Liste verweigert würde.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher als un-

begründet abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten

ist.

E. 3 Der Kanton Zürich beanstandet in seiner Beschwerde-

antwort, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung des eidge-

nössischen Enteignungsrechts über die Verfahrenskosten ent-

schieden habe, obschon die beschwerdeführende Vereinigung

nicht zu den Enteigneten zähle. Es trifft zu, dass die ent-

eignungsrechtlichen Spezialvorschriften über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen nur zum Zuge kommen können, wenn dem

Einsprecher oder Beschwerdeführer selbst eine Enteignung

droht oder ihm gemäss Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

den Umweltschutz oder Art. 12 des Bundesgesetzes über den

Natur- und Heimatschutz das Recht zusteht, Einsprachen im

Sinne von Art. 7 bis 10 des Bundesgesetzes über die Enteig-

nung zu erheben. Können dagegen die Teilnehmer an enteig-

nungsrechtlichen Einsprache- und Plangenehmigungs-Verfahren

nur tatsächliche Interessen geltend machen und keinerlei

enteignungsrechtliche Einwendungen erheben, so gelten die

allgemeinen Kostenregeln (vgl. BGE 111 Ib 32 , insbesondere

E. 2d). Demgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen

Verfahrens im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 156

Abs. 1 OG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei die

Gerichtsgebühr allerdings niedrig gehalten werden kann. Eine

Parteientschädigung ist dem Kanton Zürich gemäss Art. 159

Abs. 2 OG nicht zuzusprechen.

Dispositiv
  1. 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Zürich (Baudirektion) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 4. April 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

1E.19/1999/bol

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

**********************************

4. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin

Schilling.

---------

In Sachen

Arbeitsgruppe autobahnfreies Knonauer Amt , Affoltern am

Albis, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Z ü r i c h , vertreten durch den Regierungsrat,

dieser vertreten durch die Baudirektion,

Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h , 1. Abteilung,

betreffend

Nationalstrassen-Ausführungsprojekte N 4.1.6 und N 4.1.7

(Üetlibergtunnel-Knonau-Cham als Nationalstrasse 1. Klasse),

hat sich ergeben:

Mit Beschluss vom 28. Januar 1998 stimmte der Re-

gierungsrat des Kantons Zürich den bereinigten Ausführungs-

projekten für die Nationalstrassenabschnitte N 4.1.6 (Knonau

bis Dreieck Zürich West/Filderen) und N 4.1.7 (Kantonsgrenze

Zug bis Knonau) zu. Gleichzeitig entschied er über die gegen

die Projekte gerichteten Einsprachen und trat unter anderem

auf die beiden Einsprachen der Arbeitsgruppe autobahnfreies

Knonauer Amt nicht ein, da es dieser an der Einsprachelegi-

timation fehle. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die

Arbeitsgruppe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich. Dieses verneinte seinerseits die Beschwerdelegiti-

mation der Vereinigung, weil sie weder eine spezialgesetz-

lich zur Beschwerde ermächtigte Organisation sei, noch be-

legt habe, dass die Grosszahl ihrer Mitglieder selbst zur

Beschwerde legitimiert wären. Das Verwaltungsgericht wies

deshalb mit Urteil vom 23. Juni 1999 die Beschwerde ab, so-

weit darauf eingetreten werden konnte.

Die Arbeitsgruppe autobahnfreies Knonauer Amt hat

gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons

Zürich eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde einge-

reicht. Sie beantragt im Wesentlichen, dass der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die Sache zur formellen und mate-

riellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

wobei der Beschwerdeführerin die Einsprache- und Beschwerde-

legitimation zuzugestehen sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ersucht

das Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Gemäss Antrag der Zürcher Baudirektion ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten und sind die Verfah-

renskosten dem beschwerdeführenden Verein zu überbinden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

Der Kanton Zürich stellt Antrag auf Nichteintreten

auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil die Beschwerde-

führerin zur Teilnahme am nationalstrassenrechtlichen Ein-

sprache- und Beschwerdeverfahren nicht berechtigt sei. Die

beschwerdeführende Vereinigung ist jedoch unabhängig von

ihrer Legitimation in der Sache selbst befugt, vor Bundes-

gericht geltend zu machen, sie sei zu Unrecht vom Verfahren

ausgeschlossen worden ( BGE 104 Ib 307 E. 3a S. 317; BGE 118

Ib 381 E. 2b/bb, 124 II 499 E. 1b, je mit zahlreichen Hin-

weisen). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Dage-

gen kann auf die weiteren Vorbringen, welche die materielle

Beurteilung betreffen, nicht eingegangen werden.

2.-

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Ent-

scheid festgestellt, dass die Arbeitsgruppe autobahnfreies

Knonauer Amt nicht zu den gesamtschweizerischen Organisatio-

nen gehöre, die vom Bundesrat als berechtigt bezeichnet wor-

den sind, in Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz-Belangen Be-

schwerde zu führen. Sie wäre daher nur zur Beschwerde be-

fugt, wenn sie statutengemäss im Interesse ihrer Mitglieder

handelte und diese selbst in ihrer Mehrheit zur Beschwerde

legitimiert wären. Letzteres wäre gemäss dem materiell mit

Art. 103 lit. a OG übereinstimmenden kantonalen Verfahrens-

recht nur dann der Fall, wenn die Vereinsmitglieder durch

die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen

würden und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be-

ziehung zur Streitsache stünden. Nun habe die beschwerdefüh-

rende Vereinigung nicht dargelegt, inwiefern ihre Mitglieder

durch den Bau der Nationalstrasse konkret berührt würden.

Die in der Beschwerdeschrift dargestellten umfangreichen po-

litischen Aktivitäten der Arbeitsgruppe und ihrer Mitglieder

im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau im Knonauer Amt

vermöchten keine Betroffenheit im Sinne der Rechtsprechung

zu begründen. Sei aber nicht dargetan, dass die Mitglieder

der Vereinigung selber zur Beschwerde befugt wären, bestehe

nach dem Gesagten auch keine Legitimation der Vereinigung.

Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen

vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als un-

rechtmässig erscheinen. Soweit die Vereinigung in der eid-

genössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut auf das

politische Engagement ihrer Mitglieder hinweist, gilt das

bereits vom Verwaltungsgericht Gesagte. Die Bemerkung, es

bestehe kein Anlass, die Beschwerdelegitimation so eng aus-

zulegen, wie dies der Zürcher Regierungsrat und das Zürcher

Verwaltungsgericht getan hätten, ist nicht geeignet, irgend-

eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Vereinigung behauptet

im Übrigen selbst nicht, dass sie die nahe Beziehung ihrer

Mitglieder zu den angefochtenen Projekten, welche nach bun-

desgerichtlicher Rechtsprechung vor allem in

räumlicher Hin-

sicht gegeben sein muss (vgl. BGE 120 Ib 59 E. 1c mit Hin-

weis), im kantonalen Verfahren nachgewiesen hätte. Es wäre

jedoch ihre Sache gewesen, diese Beziehung in ihrer Ein-

sprache darzutun, da sich die Pflicht zur Begründung von

Einwendungen jedenfalls in Verfahren, in denen es um Gross-

projekte mit weitem Betroffenenkreis geht, auch auf die

Frage der Legitimation erstreckt ( BGE 120 Ib 431 E. 1 mit

Hinweis). Es hilft der Beschwerdeführerin deshalb nicht,

dass sie sich vor Bundesgericht bereit erklärt, eine Mit-

gliederliste nachzureichen, die allerdings vertraulich be-

handelt werden müsste und nicht zu den Akten gegeben werden

dürfte: Einerseits hätte diese Liste wie erwähnt bereits im

Einspracheverfahren vorgelegt werden müssen und andererseits

verstiesse es gegen die Parteirechte, wenn der Gegenseite

die Einsicht in diese Liste verweigert würde.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher als un-

begründet abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten

ist.

3.-

Der Kanton Zürich beanstandet in seiner Beschwerde-

antwort, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung des eidge-

nössischen Enteignungsrechts über die Verfahrenskosten ent-

schieden habe, obschon die beschwerdeführende Vereinigung

nicht zu den Enteigneten zähle. Es trifft zu, dass die ent-

eignungsrechtlichen Spezialvorschriften über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen nur zum Zuge kommen können, wenn dem

Einsprecher oder Beschwerdeführer selbst eine Enteignung

droht oder ihm gemäss Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

den Umweltschutz oder Art. 12 des Bundesgesetzes über den

Natur- und Heimatschutz das Recht zusteht, Einsprachen im

Sinne von Art. 7 bis 10 des Bundesgesetzes über die Enteig-

nung zu erheben. Können dagegen die Teilnehmer an enteig-

nungsrechtlichen Einsprache- und Plangenehmigungs-Verfahren

nur tatsächliche Interessen geltend machen und keinerlei

enteignungsrechtliche Einwendungen erheben, so gelten die

allgemeinen Kostenregeln (vgl. BGE 111 Ib 32 , insbesondere

E. 2d). Demgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen

Verfahrens im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 156

Abs. 1 OG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei die

Gerichtsgebühr allerdings niedrig gehalten werden kann. Eine

Parteientschädigung ist dem Kanton Zürich gemäss Art. 159

Abs. 2 OG nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Be-

schwerdeführerin auferlegt.

3.-

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.-

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem

Kanton Zürich (Baudirektion) und dem Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 4. April 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: