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1C_96/2025

Warnungsentzug des Führerausweises,

Bundesgericht · 2025-02-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 17. Dezember 2024 trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wegen fehlender Rechtsbegehren und Begründung auf die Beschwerde von A.________ gegen den gegen diesen verfügten Warnungsentzug des Führerausweises nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weiter. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 trat die Präsidentin des Kantonsgerichts auf die Beschwerde nicht ein, da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben worden sei.

E. 2 Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht durch Einreichung seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 15. Januar 2025.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht ansatzweise mit den Erwägungen des sinngemäss angefochtenen Nichteintretensentscheids der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, inwiefern deren Begründung bzw. Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_96/2025

Urteil vom 20. Februar 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand

Warnungsentzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 15. Januar 2025

(810 25 11).

Erwägungen:

1.

Am 17. Dezember 2024 trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wegen fehlender Rechtsbegehren und Begründung auf die Beschwerde von A.________ gegen den gegen diesen verfügten Warnungsentzug des Führerausweises nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weiter. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 trat die Präsidentin des Kantonsgerichts auf die Beschwerde nicht ein, da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben worden sei.

2.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht durch Einreichung seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 15. Januar 2025.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht ansatzweise mit den Erwägungen des sinngemäss angefochtenen Nichteintretensentscheids der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, inwiefern deren Begründung bzw. Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur