Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die A.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1082 in Jonen. Am 13. Juni 2023 beschwerte sie sich über die Installation von Sickerleitungen auf der Nachbarparzelle. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 traf der Gemeinderat Jonen diesbezüglich verschiedene Anordnungen. Auf die Beschwerde der A.________ AG hin hob das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau am 8. März 2024 den Beschluss des Gemeinderats auf und wies die Sache zur Ermittlung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an den Gemeinderat zurück. Dagegen legte die A.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 6. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
E. 2 Mit Beschwerde vom 10. Februar 2025 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts als nichtig und gegenstandslos zu erklären. Zudem ersucht sie das Bundesgericht um eine zusätzliche Frist für eine umfassendere Stellungnahme. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
E. 3 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen. Allerdings schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist ( BGE 142 V 26 E. 1.2). Es liegt nicht auf der Hand, dass hier die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu in ihrer Beschwerde nicht. Das Ansetzen einer zusätzlichen Frist für eine Beschwerdeergänzung fällt ausser Betracht. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis).
E. 4 Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter oder die Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zuständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Jonen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, C.________, D.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 14.02.2025 1C 88/2025 (1C_88/2025) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 14.02.2025 1C 88/2025 (1C_88/2025) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 14.02.2025 1C 88/2025 (1C_88/2025)
Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_88/2025 Urteil vom 14. Februar 2025 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Dold. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nina Menzi, Gemeinderat Jonen, Schulhausstrasse 3, 8916 Jonen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries, Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau,
1. C.________,
2. D.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel, Gegenstand Baubewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 6. Januar 2025 (WBE.2024.137 / sr / jb). Erwägungen: 1. Die A.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1082 in Jonen. Am 13. Juni 2023 beschwerte sie sich über die Installation von Sickerleitungen auf der Nachbarparzelle. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 traf der Gemeinderat Jonen diesbezüglich verschiedene Anordnungen. Auf die Beschwerde der A.________ AG hin hob das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau am 8. März 2024 den Beschluss des Gemeinderats auf und wies die Sache zur Ermittlung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an den Gemeinderat zurück. Dagegen legte die A.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 6. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 2. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2025 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts als nichtig und gegenstandslos zu erklären. Zudem ersucht sie das Bundesgericht um eine zusätzliche Frist für eine umfassendere Stellungnahme. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen. Allerdings schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist ( BGE 142 V 26 E. 1.2). Es liegt nicht auf der Hand, dass hier die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu in ihrer Beschwerde nicht. Das Ansetzen einer zusätzlichen Frist für eine Beschwerdeergänzung fällt ausser Betracht. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis). 4. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter oder die Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zuständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Jonen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, C.________, D.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Februar 2025 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Der Gerichtsschreiber: Dold