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1C_86/2018

Führerausweisentzug,

Bundesgericht · 2018-06-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_86/2018 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_86/2018

Verfügung vom 20. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Januar 2018 (VB.2017.00535).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 19. Februar 2018 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2018 erhoben hat;

dass er die Beschwerde mit Schreiben vom 14. Juni 2018 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren 1C_86/2018 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold