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1C 769/2013

Bundesgericht · 2013-11-18 · Deutsch CH
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Unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung; Revision Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2013 | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 1C_769/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. November 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Dispositiv
  1. A.A.________,
  2. B.________,
  3. C.A.________,
  4. D.A.________,
  5. E.A.________, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Verfahrensbeteiligte Beschwerdeführer, Verfahrensbeteiligte gegen Bundesamt für Migration , Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung; Revision Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2013, Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 2. bzw. 18. September 2013. In Erwägung, dass A.A._______, seine Lebenspartnerin B.________ sowie ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. bzw. 18. September 2013 eingereicht haben; dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 (Postaufgabe 2. November 2013) ihre Beschwerde vom 23. September 2013 zurückgezogen haben; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); verfügt der Präsident:
  6. Das Verfahren 1C_769/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  7. Es werden keine Kosten erhoben.
  8. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 18.11.2013 1C 769/2013 (1C_769/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 18.11.2013 1C 769/2013 (1C_769/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 18.11.2013 1C 769/2013 (1C_769/2013)

Unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung; Revision Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2013 | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_769/2013 Verfügung vom 18. November 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.________,

3. C.A.________,

4. D.A.________,

5. E.A.________, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Verfahrensbeteiligte Beschwerdeführer, Verfahrensbeteiligte gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung; Revision Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2013, Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 2. bzw. 18. September 2013. In Erwägung, dass A.A._______, seine Lebenspartnerin B.________ sowie ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. bzw. 18. September 2013 eingereicht haben; dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 (Postaufgabe 2. November 2013) ihre Beschwerde vom 23. September 2013 zurückgezogen haben; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_769/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. November 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli