opencaselaw.ch

1C_75/2025

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Bundesgericht · 2025-03-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegen A.A.________ gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 des Kantons Zürich (GSG/ZH; LS 351) für die Dauer von vierzehn Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung an. Zugleich verbot sie ihm für die gleiche Dauer, mit seiner Ehefrau C.A.________ und den drei gemeinsamen Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. In der Folge ersuchte C.A.________ das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter vorläufig, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Parteien, das Kontaktverbot zu den Kindern bis zum 31. Januar 2025 und das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot zu C.A.________ bis zum 31. März 2025. Die Wegweisung verlängerte er nicht. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 trat der Zwangsmassnahmenrichter auf die Einsprache nicht ein, da sie verspätet erhoben worden sei.

E. 2 Gegen den Nichteintretensentscheid des Zwangsmassnahmenrichters gelangte A.A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte A.A.________ die Gerichtskosten von Fr. 705.--.

E. 3 Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 erhebt A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2025.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil einlässlich begründet, wieso im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäss § 4 Abs. 3 GSG /ZH für die Hinterlegung der Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 31. Dezember 2024 betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen bei der Kantonspolizei Zürich erfüllt gewesen seien und deshalb die Zustellungsfiktion gemäss dieser Bestimmung greife, mithin die fragliche Verfügung mit deren Hinterlegung bei der Kantonspolizei am 31. Dezember 2024 als dem Beschwerdeführer zugestellt gelte. Somit sei die Einsprachefrist - wie im Nichteintretensentscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 13. Januar 2025 festgehalten - am 6. Januar 2025 abgelaufen und erweise sich die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2025 (Datum des Poststempels) als verspätet. Der Zwangsmassnahmenrichter sei deshalb zu Recht auf sie nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht die Beweisgrundlage der Anschuldigungen, die zur Anordnung der Schutzmassnahmen geführt hätten, als zweifelhaft und die insofern erfolgte Beweiswürdigung als fehlerhaft. Auch rügt er ein unfaires Verfahren und einen Verstoss gegen Art. 3, 6 und 8 EMRK . Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt er sich indessen nicht auseinander. Er legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, indem sie den Nichteintretensentscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 13. Januar 2025 mit der erwähnten Begründung bestätigt hat. Abgesehen von der im Wesentlichen bloss behaupteten fehlenden Möglichkeit, fristgerecht eine "detaillierte Beschwerde" einzureichen, gehen seine Vorbringen vielmehr an der entscheidenden Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache vorbei. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_75/2025

Urteil vom 10. März 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

C.A.________,

Beschwerdegegnerin,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Januar 2025 (VB.2025.00030).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegen A.A.________ gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 des Kantons Zürich (GSG/ZH; LS 351) für die Dauer von vierzehn Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung an. Zugleich verbot sie ihm für die gleiche Dauer, mit seiner Ehefrau C.A.________ und den drei gemeinsamen Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. In der Folge ersuchte C.A.________ das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter vorläufig, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Parteien, das Kontaktverbot zu den Kindern bis zum 31. Januar 2025 und das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot zu C.A.________ bis zum 31. März 2025. Die Wegweisung verlängerte er nicht. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 trat der Zwangsmassnahmenrichter auf die Einsprache nicht ein, da sie verspätet erhoben worden sei.

2.

Gegen den Nichteintretensentscheid des Zwangsmassnahmenrichters gelangte A.A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte A.A.________ die Gerichtskosten von Fr. 705.--.

3.

Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 erhebt A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2025.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil einlässlich begründet, wieso im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäss § 4 Abs. 3 GSG /ZH für die Hinterlegung der Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 31. Dezember 2024 betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen bei der Kantonspolizei Zürich erfüllt gewesen seien und deshalb die Zustellungsfiktion gemäss dieser Bestimmung greife, mithin die fragliche Verfügung mit deren Hinterlegung bei der Kantonspolizei am 31. Dezember 2024 als dem Beschwerdeführer zugestellt gelte. Somit sei die Einsprachefrist - wie im Nichteintretensentscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 13. Januar 2025 festgehalten - am 6. Januar 2025 abgelaufen und erweise sich die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2025 (Datum des Poststempels) als verspätet. Der Zwangsmassnahmenrichter sei deshalb zu Recht auf sie nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht die Beweisgrundlage der Anschuldigungen, die zur Anordnung der Schutzmassnahmen geführt hätten, als zweifelhaft und die insofern erfolgte Beweiswürdigung als fehlerhaft. Auch rügt er ein unfaires Verfahren und einen Verstoss gegen Art. 3, 6 und 8 EMRK . Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt er sich indessen nicht auseinander. Er legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, indem sie den Nichteintretensentscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 13. Januar 2025 mit der erwähnten Begründung bestätigt hat. Abgesehen von der im Wesentlichen bloss behaupteten fehlenden Möglichkeit, fristgerecht eine "detaillierte Beschwerde" einzureichen, gehen seine Vorbringen vielmehr an der entscheidenden Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache vorbei. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur