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1C_758/2013

Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung,

Bundesgericht · 2013-10-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_758/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_758/2013

Verfügung vom 7. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration , Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. August 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 seine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1085/2012 vom 9. August 2013 zurückzieht;

dass es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG );

wird verfügt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_758/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag