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1C 694/2020

Bundesgericht · 2020-12-17 · Deutsch CH
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Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises) | Strassenbau und Strassenverkehr

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 26. August 2020 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den ausländischen Führerausweis für 18 Monate aberkannt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 6. November 2020 ab. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts ersatzlos aufzuheben oder eventuell die Entzugsdauer auf 3 Monate herabzusetzen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Mit der Wiederholung der schon vor Verwaltungsgericht vorgebrachten, unbelegten Vorbringen, er habe am 7. Juli 2020 kein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt, der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG sei nicht erfüllt und die Entzugsdauer unverhältnismässig, vermag er die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das diese Punkte eingehend geprüft hat, nicht in Frage zu stellen und bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht (auf die im Übrigen in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen wird) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 17.12.2020 1C 694/2020 (1C_694/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 17.12.2020 1C 694/2020 (1C_694/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 17.12.2020 1C 694/2020 (1C_694/2020)

Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises) | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_694/2020 Urteil vom 17. Dezember 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Postfach 3214, 6431 Schwyz. Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 6. November 2020 (III 2020 159). Erwägungen: 1. Am 26. August 2020 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den ausländischen Führerausweis für 18 Monate aberkannt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 6. November 2020 ab. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts ersatzlos aufzuheben oder eventuell die Entzugsdauer auf 3 Monate herabzusetzen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Mit der Wiederholung der schon vor Verwaltungsgericht vorgebrachten, unbelegten Vorbringen, er habe am 7. Juli 2020 kein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt, der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG sei nicht erfüllt und die Entzugsdauer unverhältnismässig, vermag er die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das diese Punkte eingehend geprüft hat, nicht in Frage zu stellen und bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht (auf die im Übrigen in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen wird) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Dezember 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied :       Der Gerichtsschreiber: Haag       Störi