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1C 682/2019

Bundesgericht · 2020-01-10 · Deutsch CH
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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 7. Oktober 2018 fand die Polizei A.________ in seinem Personenwagen, der am Strassenrand parkiert, aber noch warm war, vor. Zwei Atemalkoholproben mit einem Testgerät ergaben Werte von 0,74 und 0,71 mg/l. A.________ weigerte sich in der Folge, die von der Polizei angeordnete Atemalkoholprobe mit einem Messgerät oder eine Blutprobe durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sprach A.________ mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 4. April 2019 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 800.--.

E. 2 Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. Dagegen erhob A.________ am 3. Juni 2019 Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Urteil vom 18. September 2019 abwies. Zur Begründung führte sie zuammenfassend aus, in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Verurteilung sei davon auszugehen, dass sich A.________ vorsätzlich einer Atemalkoholprobe oder einer Blutprobe widersetzt habe, was eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 Bst. d SVG darstelle. Dies ziehe einen Führerausweisentzug von drei Monaten nach sich.

E. 3 A.________ führt mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 18. September 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 4 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Rekurskommission auseinander. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

E. 5 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 10.01.2020 1C 682/2019 (1C_682/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 10.01.2020 1C 682/2019 (1C_682/2019) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 10.01.2020 1C 682/2019 (1C_682/2019)

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_682/2019 Urteil vom 10. Januar 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. Gegenstand Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 18. September 2019 (300.2019.95). Erwägungen: 1. Am 7. Oktober 2018 fand die Polizei A.________ in seinem Personenwagen, der am Strassenrand parkiert, aber noch warm war, vor. Zwei Atemalkoholproben mit einem Testgerät ergaben Werte von 0,74 und 0,71 mg/l. A.________ weigerte sich in der Folge, die von der Polizei angeordnete Atemalkoholprobe mit einem Messgerät oder eine Blutprobe durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sprach A.________ mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 4. April 2019 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 800.--. 2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. Dagegen erhob A.________ am 3. Juni 2019 Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Urteil vom 18. September 2019 abwies. Zur Begründung führte sie zuammenfassend aus, in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Verurteilung sei davon auszugehen, dass sich A.________ vorsätzlich einer Atemalkoholprobe oder einer Blutprobe widersetzt habe, was eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 Bst. d SVG darstelle. Dies ziehe einen Führerausweisentzug von drei Monaten nach sich. 3. A.________ führt mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 18. September 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Rekurskommission auseinander. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Januar 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli