Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) | Politische Rechte
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zur weiteren Behandlung überwiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 09.02.2016 1C 67/2016 (1C_67/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 09.02.2016 1C 67/2016 (1C_67/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 09.02.2016 1C 67/2016 (1C_67/2016)
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) | Politische Rechte
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 1C_67/2016 Urteil vom 9. Februar 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Rinaldo Faccioli, Beschwerdeführer, gegen Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. Gegenstand Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel). In Erwägung, dass Rinaldo Faccioli mit Eingabe vom 5. Februar 2016 Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 betreffend Sanierung Gotthard-Strassentunnel beim Bundesgericht erhoben hat; dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG); dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte); dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zur weiteren Behandlung zu überweisen ist; dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Februar 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli