Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts | Strassenbau und Strassenverkehr
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 8. November 2021 hat das Kantonsgericht von Luzern die Beschwerde von A.________ gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Untersuchung, welche das Strassenverkehrsamt Luzern angeordnet hatte, abgewiesen. Mit Eingabe vom 13. November 2021 erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und ihm den Führerausweis wieder auszuhändigen. Mit Eingabe vom 10. Dezember reicht er ohne Kommentar verschiedene Dokumente ein, worunter ein ärztliches Zeugnis vom 5. Mai 2021, welches seine Fahreignung bejaht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei, weil er seinen Führerausweis beruflich benötige. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 03.01.2022 1C 676/2021 (1C_676/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 03.01.2022 1C 676/2021 (1C_676/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 03.01.2022 1C 676/2021 (1C_676/2021)
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_676/2021 Urteil vom 3. Januar 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern. Gegenstand Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 8. November 2021 (7H 21 193). Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 8. November 2021 hat das Kantonsgericht von Luzern die Beschwerde von A.________ gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Untersuchung, welche das Strassenverkehrsamt Luzern angeordnet hatte, abgewiesen. Mit Eingabe vom 13. November 2021 erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und ihm den Führerausweis wieder auszuhändigen. Mit Eingabe vom 10. Dezember reicht er ohne Kommentar verschiedene Dokumente ein, worunter ein ärztliches Zeugnis vom 5. Mai 2021, welches seine Fahreignung bejaht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei, weil er seinen Führerausweis beruflich benötige. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Januar 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Störi