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1C_675/2019

Ermächtigungsverfahren,

Bundesgericht · 2020-01-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 12. August 2019 wurde A.________ bei einem Einsatz der Kantonspolizei St. Gallen festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht. Am 22. August 2019 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen die beiden beteiligten Polizisten ein wegen Anwendung unverhältnismässigen Zwangs etc.

Am 13. November 2019 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die beiden Beamten.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid der Anklagekammer.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Eingabe nicht und legt damit nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und Maître Philippe Gobet schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_675/2019

Urteil vom 28. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Beamte der Kantonspolizei St. Gallen,

p.A. Kommando der Kantonspolizei,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen vom 13. November 2019

(AK.2019.323-AK).

Erwägungen:

1.

Am 12. August 2019 wurde A.________ bei einem Einsatz der Kantonspolizei St. Gallen festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht. Am 22. August 2019 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen die beiden beteiligten Polizisten ein wegen Anwendung unverhältnismässigen Zwangs etc.

Am 13. November 2019 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die beiden Beamten.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid der Anklagekammer.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Eingabe nicht und legt damit nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und Maître Philippe Gobet schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi