Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes | Politische Rechte
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 11.11.2021 1C 671/2021 (1C_671/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.11.2021 1C 671/2021 (1C_671/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.11.2021 1C 671/2021 (1C_671/2021)
Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes | Politische Rechte
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_671/2021 Urteil vom 11. November 2021 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Peter Paul Dünner, Beschwerdeführer, gegen Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. Gegenstand Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes. In Erwägung, dass Peter Paul Dünner mit Eingabe vom 9. November 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes erhoben hat, da die Stimmbürger/innen irreführend und falsch informiert worden seien; dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde am 10. November 2021 an das Bundesgericht weitergeleitet hat; dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG); dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte); dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. November 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli