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1C_665/2021

Baubewilligung,

Bundesgericht · 2022-01-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_665/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Männedorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_665/2021

Verfügung vom 13. Januar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Beschwerdeführer,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

E.________Baugenossenschaft,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Thomas Wetzel und/oder Rechtsanwältin Nicole Tschirky,

Gemeinderat Männedorf,

Bahnhofstrasse 6/10, 8708 Männedorf,

vertreten durch

Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner,

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 22. Oktober 2020 (VB.2020.00338).

In Erwägung,

dass A.________ und drei Mitbeteiligte mit Eingabe vom 5. November 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2020 erhoben haben;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2022 ihre Beschwerde vom 5. November 2021 zurückgezogen haben;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten haben (Art. 68 Abs. 2 BGG);

dass dem Gemeinderat Männedorf keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_665/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Männedorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli