Aufsichtsbeschwerde | Verwaltungsverfahren
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden leistete mit Entscheid vom 9. September 2020 einer Aufsichtsbeschwerde von A.________ gegen den Gemeinderat Herisau betreffend Teilzonenplan Nieschberg keine Folge. Zur Begründung führte das Departement zusammenfassend aus, A.________ sei ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, welches er jedoch nicht ergriffen habe. Infolge der Subsidiarität könne der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet werden. Mit Eingabe vom 20. September 2020 gelangte A.________ an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, welches darauf mit Verfügung vom 24. September 2020 nicht eintrat. Es führte aus, dass gegen den Entscheid des Departements vom 9. September 2020 kein ordentliches Rechtsmittel existiere und das Obergericht nicht Aufsichtsbehörde über das Departement sei.
E. 2 A.________ führt mit Eingabe vom 23. November 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. September 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zum Nichteintreten auf seine Eingabe führte, überhaupt nicht auseinander. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
E. 4 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 30.11.2020 1C 649/2020 (1C_649/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 30.11.2020 1C 649/2020 (1C_649/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 30.11.2020 1C 649/2020 (1C_649/2020)
Aufsichtsbeschwerde | Verwaltungsverfahren
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_649/2020 Urteil vom 30. November 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau. Gegenstand Aufsichtsbeschwerde, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 24. September 2020 (O4V 20 26). Erwägungen: 1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden leistete mit Entscheid vom 9. September 2020 einer Aufsichtsbeschwerde von A.________ gegen den Gemeinderat Herisau betreffend Teilzonenplan Nieschberg keine Folge. Zur Begründung führte das Departement zusammenfassend aus, A.________ sei ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, welches er jedoch nicht ergriffen habe. Infolge der Subsidiarität könne der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet werden. Mit Eingabe vom 20. September 2020 gelangte A.________ an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, welches darauf mit Verfügung vom 24. September 2020 nicht eintrat. Es führte aus, dass gegen den Entscheid des Departements vom 9. September 2020 kein ordentliches Rechtsmittel existiere und das Obergericht nicht Aufsichtsbehörde über das Departement sei. 2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. November 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. September 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zum Nichteintreten auf seine Eingabe führte, überhaupt nicht auseinander. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. November 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli