Bekanntgabe von Personendaten aus Verfahrensakten gegenüber Nicht-Verfahrensbeteiligten nach Abschluss einer Untersuchung | Verwaltungsverfahren
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien, der Wettbewerbskommission und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 30.03.2020 1C 630/2019 (1C_630/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 30.03.2020 1C 630/2019 (1C_630/2019) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 30.03.2020 1C 630/2019 (1C_630/2019)
Bekanntgabe von Personendaten aus Verfahrensakten gegenüber Nicht-Verfahrensbeteiligten nach Abschluss einer Untersuchung | Verwaltungsverfahren
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_630/2019 Verfügung vom 30. März 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte Kanton Graubünden, handelnd durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Beschwerdeführer, gegen
1. A.________ AG,
2. B.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald Brei,
3. C.________ SA in Liquidation, Beschwerdegegnerinnen, Wettbewerbskommission. Gegenstand Bekanntgabe von Personendaten aus Verfahrensakten gegenüber Nicht-Verfahrensbeteiligten nach Abschluss einer Untersuchung, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 24. Oktober 2019 (A-5988/2018). Erwägungen: Am 17. September 2018 erteilte die WEKO dem Kanton Graubünden nur teilweise Einsicht in die Akten eines mit Verfügung vom 10. Juli 2017 abgeschlossenen Sanktionenverfahrens gegen die A.________ AG, die B.________ AG und die C.________ SA in Liquidation. Am 24. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Kanton Graubünden dagegen erhobene Beschwerde ab. Am 29. November 2019 erhob der Kanton Graubünden Beschwerde gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und zog sie am 20. März 2020 zurück. Er beantragt, das Verfahren abzuschreiben und ihm die Kosten aufzuerlegen. Er teilt zudem mit, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, die Parteikosten selber zu tragen. Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Kosten sind keine zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Wettbewerbskommission und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. März 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi