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1C_624/2019

Entzug der Kontrollschilder,

Bundesgericht · 2020-01-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_624/2019

Verfügung vom 15. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Entzug der Kontrollschilder,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 21. November 2019 (VB.2019.00677).

Erwägungen:

Am 21. November 2019 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde der A.________ AG gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich, mit welcher es ihr zwei Kontrollschilder und die Fahrzeugausweise entzogen hatte, nicht ein. Mit Eingabe vom 26. November 2019 erhob die A.________ AG Beschwerde gegen diese Verfügung des Verwaltungsgerichts und zog diese mit Schreiben vom 8. Januar 2020 wieder zurück.

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG); ein Grund, von einer Kostenauflage abzusehen, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, ist nicht ersichtlich.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi