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1C_619/2021

Führerausweisentzug,

Bundesgericht · 2021-11-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 3. Februar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte dessen Wiedererteilung von einem günstigen verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig.

Am 6. September 2021 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen den Führerausweisentzug sowie eine in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, ihm den Führerausweis wieder zurückzugeben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Ohne sich auch nur ansatzweise sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, bezichtigt der Beschwerdeführer in kaum nachvollziehbarer Weise verschiedene verfahrensbeteiligte Ärzte und Behörden der Lügen und der Korruption. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Von der Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_619/2021

Urteil vom 5. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 6. September 2021 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, Einzelrichter, (VB.2021.00439 VB.2021.00477).

Erwägungen:

1.

Am 3. Februar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte dessen Wiedererteilung von einem günstigen verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig.

Am 6. September 2021 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen den Führerausweisentzug sowie eine in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, ihm den Führerausweis wieder zurückzugeben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Ohne sich auch nur ansatzweise sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, bezichtigt der Beschwerdeführer in kaum nachvollziehbarer Weise verschiedene verfahrensbeteiligte Ärzte und Behörden der Lügen und der Korruption. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Von der Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi