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1C_610/2025

Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschild,

Bundesgericht · 2025-10-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 erhob A.________ Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 12. Mai 2025 betreffend Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschild.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 setzte das Verwaltungsgericht A.________ eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 570.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.________ liess die Frist ungenutzt verstreichen. Mit Einzelrichterverfügung vom 4. September 2025 trat das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 370.--.

E. 2 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 hat A.________ gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

Die Beschwerde erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht, setzt sich der Beschwerdeführer doch in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_610/2025

Urteil vom 21. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschild,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. September 2025 (VB.2025.00393).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 erhob A.________ Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 12. Mai 2025 betreffend Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschild.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 setzte das Verwaltungsgericht A.________ eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 570.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.________ liess die Frist ungenutzt verstreichen. Mit Einzelrichterverfügung vom 4. September 2025 trat das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 370.--.

2.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 hat A.________ gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

Die Beschwerde erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht, setzt sich der Beschwerdeführer doch in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Gerber