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1C_601/2021

Baubewilligung (Innenumbauten und Dachaufbauten),

Bundesgericht · 2022-10-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_601/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde St. Gallen, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_601/2021

Verfügung vom 20. Oktober 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Katholischer Konfessionsteil des Kantons St. Gallen, Administrationsrat,

Kosterhof 6a, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde St. Gallen, Baubewilligungskommission, Neugasse 3, 9004 St. Gallen,

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Baubewilligung (Innenumbauten und Dachaufbauten),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 1. September 2021 (B 2021/35).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2021 erhoben hat;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 seine Beschwerde vom 7. Oktober 2021 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_601/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde St. Gallen, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli