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1C_576/2021

Stimmrechts

Bundesgericht · 2021-09-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 27. September 2021 erhebt A.________ Stimmrechtsbeschwerde gegen den Kanton Zürich respektive die Gemeinde Meilen. Er habe für die "Nationalen Wahlen" vom 26. September 2021 keine Wahlunterlagen erhalten. Er fordere die Aberkennung des Wahlergebnisses und die Bestrafung der Gemeindeverwaltung von Meilen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Am 26. September 2021 fanden auf Bundesebene keine Wahlen, sondern zwei Abstimmungen statt. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, sein Stimmrecht nach den Art. 2 - 4 des Bundesgesetzes über die Politischen Rechte (SR 161.1; BPR) sei verletzt worden, steht ihm dafür nach dessen Art. 77 Abs. 1 die Stimmrechtsbeschwerde an die Kantonsregierung offen. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig. Ebenfalls nicht zuständig ist es für die Entgegennahme von Strafanzeigen; solche kann der Beschwerdeführer bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen.

E. 3 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Stimmrechtsangelegenheit zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen. Kosten sind keine zu erheben.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe wird dem Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Meilen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_576/2021

Urteil vom 29. September 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Meilen,

Dorfstrasse 100, 8706 Meilen.

Gegenstand

Stimmrechtsbeschwerde,

Beschwerde gegen die Gemeinde Meilen.

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 27. September 2021 erhebt A.________ Stimmrechtsbeschwerde gegen den Kanton Zürich respektive die Gemeinde Meilen. Er habe für die "Nationalen Wahlen" vom 26. September 2021 keine Wahlunterlagen erhalten. Er fordere die Aberkennung des Wahlergebnisses und die Bestrafung der Gemeindeverwaltung von Meilen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Am 26. September 2021 fanden auf Bundesebene keine Wahlen, sondern zwei Abstimmungen statt. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, sein Stimmrecht nach den Art. 2 - 4 des Bundesgesetzes über die Politischen Rechte (SR 161.1; BPR) sei verletzt worden, steht ihm dafür nach dessen Art. 77 Abs. 1 die Stimmrechtsbeschwerde an die Kantonsregierung offen. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig. Ebenfalls nicht zuständig ist es für die Entgegennahme von Strafanzeigen; solche kann der Beschwerdeführer bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen.

3.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Stimmrechtsangelegenheit zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen. Kosten sind keine zu erheben.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe wird dem Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Meilen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi