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1C 564/2022

Bundesgericht · 2022-11-14 · Deutsch CH
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Revisionsgesuch | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 9. Mai 2022 ist das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau auf ein Revisionsgesuch von A.________ gegen seinen Rekursentscheid vom 25. März 2021 nicht eingetreten mit der Begründung, es enthalte keine Rechtsbegehren und nenne keine Revisionsgründe. Mit Urteil vom 24. August 2022 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil mit drei selbständigen Begründungen auf die Beschwerde nicht eingetreten: zum Ersten, weil sie verspätet eingereicht worden sei, zum Zweiten, weil die Rechtsschrift den formellen Anforderungen nicht genüge und innert der dafür angesetzten Nachfrist nicht verbessert worden sei und zum Dritten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt habe. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit einer dieser Begründungen auseinander. Er legt vielmehr im Wesentlichen nur die Vorgeschichte des Verfahrens dar und erläutert, was aus seiner Sicht alles falsch gelaufen ist und kritisiert mit dieser Sache befasste Behördenmitglieder und dabei ergangene Entscheide. Die Beschwerde geht komplett am Streitgegenstand vorbei, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Weinfelden, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 14.11.2022 1C 564/2022 (1C_564/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 14.11.2022 1C 564/2022 (1C_564/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 14.11.2022 1C 564/2022 (1C_564/2022)

Revisionsgesuch | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_564/2022 Urteil vom 14. November 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Politische Gemeinde Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, 8570 Weinfelden, Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenade, 8510 Frauenfeld. Gegenstand Revisionsgesuch, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2022 (VG.2022.69/E). Erwägungen: 1. Am 9. Mai 2022 ist das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau auf ein Revisionsgesuch von A.________ gegen seinen Rekursentscheid vom 25. März 2021 nicht eingetreten mit der Begründung, es enthalte keine Rechtsbegehren und nenne keine Revisionsgründe. Mit Urteil vom 24. August 2022 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil mit drei selbständigen Begründungen auf die Beschwerde nicht eingetreten: zum Ersten, weil sie verspätet eingereicht worden sei, zum Zweiten, weil die Rechtsschrift den formellen Anforderungen nicht genüge und innert der dafür angesetzten Nachfrist nicht verbessert worden sei und zum Dritten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt habe. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit einer dieser Begründungen auseinander. Er legt vielmehr im Wesentlichen nur die Vorgeschichte des Verfahrens dar und erläutert, was aus seiner Sicht alles falsch gelaufen ist und kritisiert mit dieser Sache befasste Behördenmitglieder und dabei ergangene Entscheide. Die Beschwerde geht komplett am Streitgegenstand vorbei, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Weinfelden, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. November 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Störi