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1C_55/2024

Baubewilligung; Neubau eines Mehrfamilienhauses,

Bundesgericht · 2024-06-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Bau- und Planungskommission Erlenbach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_55/2024

Verfügung vom 12. Juni 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,

Bau- und Planungskommission Erlenbach, Seestrasse 59, 8703 Erlenbach.

Gegenstand

Baubewilligung; Neubau eines Mehrfamilienhauses,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 16. November 2023 (VB.2023.00012).

Erwägungen:

Mit Urteil vom 16. November 2023 betreffend Baueinsprache hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ abgewiesen. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2024 beantragte A.________, dieses Urteil aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern. Am 16. Mai 2024 zog A.________ ihre Beschwerde zurück und beantragte die Abschreibung des Verfahrens. Hinsichtlich der Prozesskosten hielt sie fest, der Aufwand für das vorliegende Verfahren sei bis anhin sowohl für das Gericht als auch den Beschwerdegegner gering ausgefallen, weshalb diese entsprechend tief anzusetzen seien. B.________ beantragt, ihm die übliche Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die (reduzierten) Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Sie hat ausserdem dem privaten Beschwerdegegner, der eine einlässliche Vernehmlassung eingereicht hat, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Bau- und Planungskommission Erlenbach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Mösching