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1C_544/2018

Baubewilligung (Forstwerkhof Ersatzbaute),

Bundesgericht · 2021-11-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Baubehörde Zollikon, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_544/2018

Verfügung vom 30. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer,

gegen

1. B.________, vertreten durch C.________,

2. C.________,

Beschwerdegegnerinnen,

Baubehörde Zollikon,

Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon,

Baudirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung (Forstwerkhof Ersatzbaute),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,

vom 23. August 2018 (VB.2016.00261).

Erwägungen:

Am 23. August 2018 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der A.________ betreffend eine Baubewilligung abgewiesen. Mit Eingabe vom 23. August 2018 erhob die A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid und zog sie am 23. November 2021 wieder zurück.

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Baubehörde Zollikon, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi