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1C_542/2018

Asyl

Bundesgericht · 2018-10-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_542/2018 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_542/2018

Verfügung vom 25. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Asyl,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 6. September 2018 (D-5563/2017).

In Erwägung,

dass A.________, gegen den ein Auslieferungsersuchen vorlag, am 11. Dezember 2015/13. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl ersuchte;

dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. August 2017 abwies;

dass das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung IV) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 6. September 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass A.________ hiergegen am 15. Oktober 2018 unter Hinweis auf Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichte mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren;

dass A.________ mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückzog;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit - durch den Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) - abzuschreiben ist;

dass der bundesgerichtliche Instruktionsrichter noch kein Referat erarbeitet hat;

dass deshalb lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben wird (Art. 66 Abs. 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren 1C_542/2018 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri