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1C_52/2015

Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung),

Bundesgericht · 2015-04-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_52/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Lantsch/Lenz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_52/2015

Verfügung vom 1. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

gegen

Gemeinde Lantsch/Lenz,

Via Principala, 7083 Lantsch/Lenz.

Gegenstand

Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Oktober 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer.

In Erwägung,

dass die A.________ AG ihre am 21. Januar (Postaufgabe: 23. Januar) 2015 betreffend Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung) erhobene Beschwerde gegen das am 21. Oktober 2014 ergangene Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden mit Eingabe vom 26. März 2015 zurückgezogen hat;

dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird verfügt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_52/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Lantsch/Lenz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp