opencaselaw.ch

1C_524/2024

Datenschutz; Löschungsbegehren,

Bundesgericht · 2026-06-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Am 12. Mai 2010 ersuchte B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Logistikbasis der Armee (LBA), A.________ dringend vom bevorstehenden militärischen Wiederholungskurs zu dispensieren. A.________ befinde sich psychisch in einer sehr belastenden Situation und sei zurzeit auch nicht transportfähig.

Auf entsprechende Aufforderung der LBA hin nahm B.________ mit Bericht vom 15. März 2013 zum Gesundheitszustand von A.________ Stellung und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode nach ICD-10 F33.1. A.________ mache auf ihn nach wie vor einen stark depressiven Eindruck. Die Vorstellung, Militärdienst zu leisten, löse bei ihm grösste Panik, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit aus, weshalb eine Ausmusterung aus der Armee dringlich geboten sei.

Am 9. April 2013 stellte die medizinische Untersuchungskommission (UC) der Schweizer Armee gestützt auf das Zeugnis des Facharztes einen medizinischen Hinderungsgrund für die Abgabe einer persönlichen Armeewaffe fest und erklärte A.________ für militärdienstuntauglich. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

B.a. A.________ stellte beim Militärärztlichen Dienst der LBA am 22. Juli 2023 ein Auskunftsbegehren nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945, aufgehoben per 1. September 2023). Die LBA beantwortete die ihr unterbreiteten Fragen unter Verweisung auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und auf einen Auszug aus dem Medizinischen Informationssystem der Schweizer Armee (MEDISA). Mit Schreiben vom 18. September 2023 erläuterte die LBA A.________ die dem sogenannten R-Flag-Eintrag (medizinisch bedingte Waffenabgabe- oder Waffenbezugsbeschränkung) zugrunde liegende Diagnose und teilte ihm gleichzeitig mit, dass eine Löschung des codierten R-Eintrags in der Waffeninformationsplattform des Bundes (ARMADA) respektive der dazu gehörenden Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA) ausschliesslich durch die dafür zuständige Zentralstelle respektive durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) vorgenommen werden könne.

B.b. Mit Schreiben an die LBA vom 27. September 2023 beantragte A.________ die Löschung des R-Flag-Eintrags in den Datenbanken ARMADA und DAWA sowie die Weiterleitung seiner Eingabe an die zuständigen Stellen.

Die LBA übermittelte A.________ am 17. Oktober 2023 ein allgemeines Orientierungsschreiben über die Bedeutung und Folgen des R-Vermerks in der Datenbank MEDISA.

B.c. Am 6. November 2023 verfügte die LBA, der im MEDISA eingetragene und codierte R-Flag-Eintrag werde als Hinweis auf einen 2013 festgestellten medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme der persönlichen (Armee-) Waffe an A.________ belassen. A.________ werde mehr als zehn Jahre nach seiner Entlassung aus der Militärdienstpflicht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht zur Neubeurteilung aufgeboten. Der R-Flag-Eintrag betreffend den medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme einer persönlichen (Armee-) Waffe sei nachvollziehbar und auch aus heutiger Sicht korrekt. Damit bestehe auch kein Anlass, einen Bestreitungsvermerk nach Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) in MEDISA aufzunehmen.

C.

Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

D.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben. Der "R-Entscheid" bzw. "R-Vermerk" der LBA, mutmasslich ergangen am 9. April 2013, sei infolge Nichtigkeit aufzuheben und infolgedessen die gestützt darauf bzw. darauf gründenden codierten R-Flag-Einträge im MEDISA, ARMADA und DAWA sowie ähnliche Einträge in den Datenbanken zu löschen; eventualiter sei die Nichtigkeit festzustellen und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die Einträge zu löschen; subeventualiter sei die Nichtigkeit festzustellen und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die Registerbehörden anzuweisen, die Einträge zu löschen. Subsubeventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

Die Vorinstanz verweist auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf weitere Ausführungen. Die LBA beantragt die Abweisung der Beschwerde, wozu der Beschwerdeführer Stellung nimmt. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Mit dem Urteil vom 4. Juli 2024 ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts angefochten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. i BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes. Diese Ausnahme kommt vorliegend insofern zum Tragen, als der Beschwerdeführer den R-Flag-Eintrag direkt anfechten möchte, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen aber betrifft der angefochtene Entscheid nicht das Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes, sondern jenes des Datenschutzes, und ist die Ausnahme nach Art. 83 lit. i BGG nicht einschlägig (vgl. Urteil 2C_320/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.2; THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 16 und 185 zu Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist dort mit seinen Anträgen unterlegen und als von der verweigerten Löschung direkt Betroffener zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung einzutreten.

E. 1.2 Wie bereits vor den Vorinstanzen bildet auch im Verfahren vor Bundesgericht einzig die Löschung der Daten im MEDISA Streitgegenstand. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch auf die Dateninformationssysteme ARMADA und DAWA bezieht und die Löschung von sich darauf befindlichen Daten sowie von weiteren Einträgen beantragt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus und ist daher insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Unbestritten ist, dass die UC am 9. April 2013 die Dienstuntauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt und verfügt hat und dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter ist erstellt, dass betreffend den Beschwerdeführer ein sogenannter R-Flag-Eintrag im MEDISA erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer beantragt, der R-Flag-Eintrag sei zu löschen, einerseits weil dieser nichtig sei und andererseits weil es für diesen Eintrag an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

E. 3.1 Die Bearbeitung von Personendaten natürlicher und juristischer Personen (Daten), einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ist im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über militärische und andere Informationssysteme im VBS geregelt (MIG; SR 510.91; Art. 1 Abs. 1 MIG). Dieses enthält die nach dem Datenschutzgesetz notwendigen formell-gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen in der Armee und der Militärverwaltung (Botschaft des Bundesrats vom 7. März 2008 zur Änderung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme], BBl 2008 3251). Soweit das MIG keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Datenschutzgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 3 MIG).

E. 3.2 Gemäss Art. 34 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Abs. 1). Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist erforderlich, wenn es sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder um ein Profiling handelt (Abs. 2 lit. a und b) oder wenn der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen können (Abs. 2 lit. c). Ist die Bearbeitung für eine in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegte Aufgabe unentbehrlich und birgt der Bearbeitungszweck für die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken, ist für die Bearbeitung von Personendaten nach Abs. 2 lit. a und b eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn ausreichend (Abs. 3). Gemäss Art. 41 Abs. 1 DSG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Personendaten unterlässt (lit. a), die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt (lit. c). Die gesuchstellende Person kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet (Art. 41 Abs. 2 lit. a DSG).

E. 3.3 Beim MEDISA handelt es sich um das medizinische Informationssystem der Armee, das durch die Gruppe Verteidigung betrieben wird (vgl. Art. 24 MIG). Es dient unter anderem der Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden (Art. 25 lit. a MIG), sowie der medizinischen Betreuung von Angehörigen der Armee während eines Militärdienstes und von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden (Art. 25 lit. b MIG). Das MEDISA enthält insbesondere die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die medizinische Behandlung der Stellungs- und Militärdienstpflichtigen (Art. 26 Abs. 1 lit. a MIG). Sanitätsdienstliche Daten sind gemäss Art. 26 Abs. 2 MIG die Daten des an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogens (lit. a), Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften (lit. b), Daten aus Ergebnissen der Sicherheitsprüfung und über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10), die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit notwendig sind (lit. b

bis); ärztliche Zeugnisse und Gutachten (lit. c); Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen (lit. d) sowie andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen (lit. e). Zudem enthält das MEDISA Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung (Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG) sowie Korrespondenz mit den zu beurteilenden Personen und den involvierten Stellen, Ärzten und Ärztinnen (Art. 26 Abs. 3 lit. d MIG). Gemäss Art. 186 Abs. 1 lit. b MIG erlässt der Bundesrat für jedes Informationssystem die erforderlichen Bestimmungen über die bearbeiteten, nicht besonders schützenswerten Personendaten. Die im MEDISA enthaltenen Daten sind im Anhang 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2009 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV; SR 510.911) aufgeführt (Art. 6 MIV). Gemäss dessen Ziff. 2 sind dies insbesondere Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive medizinische Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich; lit. a) sowie Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen (lit. b). In Art. 27 MIG ist geregelt, bei wem die Gruppe Verteidigung die Daten für das MEDISA beschafft, und Art. 28 MIG hat die Datenbekanntgabe zum Gegenstand. So gibt die Gruppe Verteidigung namentlich der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden medizinische Hinderungsgründe betreffend die Abgabe, Rücknahme, Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe bekannt (Art. 28 Abs. 2 lit. f MIG). Die Daten des MEDISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während 40 Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat (Art. 29 Abs. 1 MIG).

E. 3.4 Das "R" bei R-Flag steht laut Nosologia Militaris für Rückgabe und bedeutet, dass die Person aus medizinischen Gründen nicht im Besitz einer Schusswaffe der Armee sein darf. Der Eintrag wird nur an Personen vergeben, die im Rahmen der Rekrutierung als militärdienstuntauglich oder schiessuntauglich eingestuft werden und somit ohnehin keine persönliche Waffe erhalten. Er kommt bei einem Antrag auf einen zivilen Waffenerwerbsschein zum Tragen, da er automatisch an die Kantone weitergeleitet wird (Militärdienst mit Einschränkungen, Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 6. September 2024, BBl 2025 2405, S. 27 FN 46). Bei der Nosologia Militaris handelt es sich um eine interne Weisung des Oberfeldarztes der Armee, in der die medizinischen Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit festgelegt sind. Für eine Vielzahl medizinischer Diagnosen ist tabellarisch aufgeführt, wie sich diese auf den Entscheid bezüglich Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst auswirken (BBl 2025 2405, S. 2 und 13).

E. 4 Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, der R-Flag-Eintrag sei nichtig.

E. 4.1 Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigen Verfügungen geht hingegen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Fehlerhafte Entscheide sind im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 139 II 243 E. 11.2; Urteil 1C_375/2025 vom 12. November 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Insofern ist es grundsätzlich auch mit Art. 99 Abs. 2 BGG (Unzulässigkeit neuer Begehren) vereinbar, wenn die Nichtigkeit eines Urteils im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht wird (vgl. BGE 145 III 436 E. 3).

E. 4.2.1 Die LBA hielt in ihrer, diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfügung vom 6. November 2023 abschliessend fest, die UC habe am 9. April 2013 gestützt auf die medizinischen Unterlagen, namentlich das Zeugnis des Facharztes betreffend die subjektive und objektive Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, dessen Dienstuntauglichkeit einhergehend mit einem medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme einer persönlichen (Armee-) Waffe festgestellt. Obwohl der R-Flag-Eintrag auch in ARMADA bearbeitet werde, nehme die kantonale Stelle eine eigenständige Prüfung des Sanitätsdossiers der Armee vor und könne darauf basierend eine eigenständige Entscheidung treffen oder zusätzliche, aktuelle medizinische Zeugnisse sowie weitere Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung anfordern.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz erwog, mit dem Entscheid der UC vom 9. April 2013 sei die Dienstuntauglichkeit des Beschwerdeführers und der medizinische Hinderungsgrund zur Abgabe einer persönlichen Armeewaffe festgestellt und verfügt worden. Als Folge der rechtskräftigen Feststellung der Militärdienst- und Schiessuntauglichkeit sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen der Eintrag im MEDISA erfolgt. Dabei handle es sich um einen Realakt respektive um eine (mittelbare) Vollzugshandlung in Anwendung der einschlägigen Normen, die der Umsetzung des rechtskräftigen Entscheids diene und die für sich allein nicht der Anfechtung unterliege.

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, erst aufgrund des Schreibens vom 18. September 2023 von einem R-Flag-Eintrag erfahren zu haben. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 habe er vom UC-Blatt, auf dem der R-Flag vermerkt sei, sowie von der Bedeutung des R-Flag-Eintrags Kenntnis erhalten. Dabei handle es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021). Indem er dazu nicht vorgängig angehört worden sei und der Entscheid weder begründet noch ihm eröffnet worden sei, liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Da diese besonders schwer wiege, sei der R-Flag-Eintrag nichtig und zu löschen.

E. 4.2.4 In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht führt die LBA aus, wenn ein Stellungspflichtiger oder ein Angehöriger der Armee aus medizinischen Gründen als militärdienstuntauglich oder schiessuntauglich beurteilt werde, erfolge abhängig von der entsprechenden medizinischen Diagnose ein sogenannter R-Flag-Eintrag im Dienstbüchlein und MEDISA. Dabei handle es sich um eine Vollzugshandlung (Realakt), die der Umsetzung des Entscheids diene und nicht der Anfechtung unterliege. Der Realakt werde nicht in einem förmlichen Verfahren erlassen. Vorliegend habe die UC am 9. April 2013 aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen (Zeugnis Facharzt) im Zusammenhang mit der subjektiven und objektiven Dienstuntauglichkeit des Beschwerdeführers einen medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe einer persönlichen (Armee-) Waffe festgestellt. Mangels Anfechtung sei der Entscheid der UC in Rechtskraft erwachsen, worauf der Eintrag im MEDISA erfolgt sei.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich beim R-Flag-Eintrag um eine separate, vom Untauglichkeitsentscheid unabhängige Verfügung handelt. Jedoch legt er seinen Standpunkt weder dar noch zeigt er auf, inwiefern die gegensätzliche Auffassung der Vorinstanzen unzutreffend sein soll. Dies ergibt sich auch nicht aus dem (in die Beschwerde integrierten) Informationsschreiben der LBA zum R-Vermerk in ARMADA vom 7. August 2012. Diesem Schreiben zufolge sind einige der Untauglichkeitsentscheide in den Sanitätsdossiers - Datenbank MEDISA - mit einem "R-Vermerk" hinterlegt. Die Bedeutung des "R" sei, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung der Diensttauglichkeit oder Schiesstauglichkeit medizinische Gründe vorgelegen hätten, die zur Abnahme der Armeewaffen bzw. zum Ausschluss eines Leihwaffen-Erhalts führten bzw. geführt hätten. In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 18. September 2023 hat die LBA festgehalten, dass dieser aus medizinischen Gründen als zwingend militärdienstuntauglich beurteilt worden sei. Gewisse Diagnosen müssten aus medizinischen Gründen mit einem sogenannten R-Flag versehen werden, was bei ihm der Fall gewesen sei.

E. 4.3.2 Demnach wurde gestützt auf die über den Beschwerdeführer vorhandenen sanitätsdienstlichen Daten dessen Dienstuntauglichkeit sowie ein medizinischer Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme einer persönlichen (Armee-) Waffe festgestellt. Der am 9. April 2013 ergangene, auf "untauglich" lautende Entscheid der UC erwuchs unangefochten in Rechtskraft und im MEDISA erfolgte ein R-Flag-Eintrag. Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht um eine (separate) Verfügung, deren Nichtigkeit festgestellt werden könnte, sondern vielmehr um eine Vollzugshandlung hinsichtlich des Entscheids vom 9. April 2013. Dies zeigt sich auch daran, dass der medizinische Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme einer persönlichen (Armee-) Waffe im Rahmen der Beurteilung der Diensttauglichkeit festgestellt wurde und sich auf diesen Zeitpunkt sowie auf Waffen der Armee bezieht. Daran ändert nichts, dass (auch) in der Rechtsmittelbelehrung, die den Stellungspflichtigen mit der Eröffnung des Tauglichkeitsentscheids abgegeben wird, der Hinweis fehlt, dass diese Information verzeichnet und weitergegeben wird (vgl. BBl 2025 2405, S. 27 FN 46). Dass der Entscheid der UC vom 9. April 2013 nichtig ist, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ist dies erkennbar.

Im Übrigen werden Personendaten regelmässig erhoben und bearbeitet, ohne dass die betroffenen Personen daran mitwirken oder davon überhaupt erfahren. Art. 41 DSG räumt diesen Personen daher - zusammen mit dem Auskunftsrecht - Rechtsansprüche gegenüber Bundesbehörden ein, um eine gesetzmässige Datenbearbeitung durchzusetzen (RETO FANGER, in: Orell Füssli Kommentar [OFK], DSG, 2023, N. 2 zu Art. 41 DSG; WALDMANN/BICKEL, in: Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, 2011, § 12 N. 155; YVONNE JÖHRI, in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, N. 1 f. und 37 zu Art. 25 aDSG).

E. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt, weil ihm der "R-Entscheid" nicht eröffnet worden sei und dieser auch nicht unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ging die Vorinstanz (zu Recht) davon aus, dass es sich beim R-Flag-Eintrag um eine Vollzugshandlung hinsichtlich des Untauglichkeitsentscheids der UC vom 9. April 2013 handelt - und nicht um einen (separaten) "R-Entscheid". Ihre Ausführungen bezogen sich auf den Entscheid der UC, mit dem der R-Flag-Eintrag einherging.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der R-Flag-Eintrag gemäss Art. 41 DSG zu löschen ist bzw. ob eine widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten vorliegt.

E. 5.1.1 Die Vorinstanz erwog, mit Art. 26 Abs. 2 lit. b

bis MIG sei das Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn, das für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG vorausgesetzt werde, erfüllt. Die MIV beschränke sich sodann auf die Ergänzung der gesetzlichen Regelung, womit die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation erfüllt seien.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, einerseits handle es sich vorliegend um besonders schützenswerte Personendaten, weshalb eine blosse Regelung im Anhang der MIV das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht erfülle. Andererseits lasse Art. 26 Abs. 2 lit. b

bis MIG nur Daten gemäss Art. 113 MG zu. Der Entscheid der UC vom 9. April 2013 sei jedoch nicht gemäss Art. 113 MG ergangen, womit keine rechtsgenügliche gesetzliche Grundlage in Bezug auf die Datenverarbeitung vorliege.

E. 5.2.1 Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz, weil sie in schwerwiegender Weise in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV eingreift (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. a DSG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 143 I 253 E. 4.8 f.; 122 I 360 E. 5b.dd; CLAUDIA MUND, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar [SHK], Datenschutzgesetz [DSG], 2. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 34 DSG). Liegt ein schwerer Grundrechtseingriff vor, ist eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst erforderlich. Dabei muss sich aus der Auslegung des Gesetzes ergeben, dass der Verordnungsgeber zur entsprechenden Regelung ermächtigt werden sollte (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 mit Hinweisen). Umgekehrt müssen sich die Verordnungsbestimmungen an den gesetzlichen Rahmen halten. In Bezug auf die notwendige Normdichte lässt sich der Grad der erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (zum Ganzen: BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 143 I 253 E. 6.1 mit Hinweisen). Ob es sich beim R-Flag-Eintrag um ein besonders schützenswertes Personendatum im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG handelt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

E. 5.2.2 Wie sich aus obiger Erwägung 4.3.2 ergibt, ging der R-Flag-Eintrag mit dem Entscheid der UC vom 9. April 2013 einher. Gemäss Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG sind Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst im MEDISA erfasst. Dass der R-Flag-Eintrag unter Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG zu subsumieren ist, ergibt sich im Übrigen auch aus Anhang 2 MIV, in dem die im MEDISA enthaltenen Daten aufgelistet sind. Unter dessen Ziff. 2 sind die "Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz) " aufgeführt, "inklusive [...] Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen." (lit. b). Dass der R-Flag-Eintrag nur in der Verordnung, nicht aber im Gesetz explizit genannt ist, lässt die gesetzliche Grundlage - auch mit Blick auf die in Erwägung 3.3 wiedergegebenen im MIG enthaltenen Bestimmungen insgesamt - nicht als unzureichend erscheinen. Wie sich aus den Erläuterungen zur Änderung der MIV ergibt, wurde Ziff. 2 Anhang 2 eingefügt, weil die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst im MIV-Katalog nicht enthalten waren, obschon sie gemäss Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG zu den im MEDISA enthaltenen Personendaten zählen. Dies sollte mit der neuen Ziff. 2 korrigiert werden (VBS, Schweizer Armee, Armeestab A Stab, Änderung der MIV vom 10. Januar 2018, Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, S. 10). Die Bestimmung in der Verordnung geht inhaltlich denn auch nicht über jene im Gesetz hinaus, sondern bezeichnet - mit Blick auf das "inklusive" - nur zwei Elemente der Tauglichkeitsentscheide, die im MEDISA erfasst werden. Somit liegt mit Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für den mit dem Tauglichkeitsentscheid einhergehenden R-Flag-Eintrag im MEDISA vor. Dass der Beschwerdeführer geltend macht, nichts vom R-Flag-Eintrag gewusst zu haben, ändert daran nichts. Insbesondere erlaubt dies keinen Schluss auf die Bestimmtheit von Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG .

Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer angeführten Art. 186 Abs. 1 lit. b MIG einzugehen, wonach der Bundesrat (nur) über die bearbeiteten, nicht besonders schützenswerten Personendaten die erforderlichen Bestimmungen erlässt. Nachdem hier Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG die einschlägige formell-gesetzliche Grundlage bildet, muss auch nicht vertieft werden, inwiefern der in Art. 26 Abs. 2 lit. b

bis MIG genannte Art. 113 MG vorliegend zur Anwendung gelangte. Dasselbe gilt mit Blick auf das intertemporale Recht, da Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. April 2013 in Kraft war.

E. 5.3 Im Übrigen erwog die Vorinstanz, aufgrund der Akten sei erstellt, dass die UC den Beschwerdeführer gestützt auf die damals vom Facharzt diagnostizierte rezidivierende depressive Störung und dessen dringliche Empfehlung als dienstuntauglich eingestuft habe. Diese Diagnose sowie die damalige Feststellung des Facharztes, wonach die Vorstellung von Militärdienstleistung beim Beschwerdeführer grösste Panik, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit ausgelöst habe, werde weder substanziiert bestritten noch widerlegt. Es sei von der Richtigkeit der bestehenden Einträge im MEDISA auszugehen. Eine Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen oder deren substanziierte Bestreitung findet in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht statt. Somit erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, weshalb der R-Flag-Eintrag im MEDISA unrichtig sein soll. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer behauptet, der R-Flag-Eintrag sei nachträglich und heimlich hinzugefügt worden. Zudem vermag er damit auch keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun.

E. 5.4 Anderweitige Gründe für eine widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten macht der Beschwerdeführer weder geltend noch liegen solche auf der Hand.

E. 6 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Logistikbasis der Armee (LBA), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_524/2024

Urteil vom 22. Juni 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Chaix,

Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini,

gegen

Logistikbasis der Armee (LBA),

Sanität, Armeeapotheke,

Worblentalstrasse 36, 3063 Ittigen.

Gegenstand

Datenschutz; Löschungsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 4. Juli 2024 (A-5959/2023).

Sachverhalt:

A.

Am 12. Mai 2010 ersuchte B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Logistikbasis der Armee (LBA), A.________ dringend vom bevorstehenden militärischen Wiederholungskurs zu dispensieren. A.________ befinde sich psychisch in einer sehr belastenden Situation und sei zurzeit auch nicht transportfähig.

Auf entsprechende Aufforderung der LBA hin nahm B.________ mit Bericht vom 15. März 2013 zum Gesundheitszustand von A.________ Stellung und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode nach ICD-10 F33.1. A.________ mache auf ihn nach wie vor einen stark depressiven Eindruck. Die Vorstellung, Militärdienst zu leisten, löse bei ihm grösste Panik, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit aus, weshalb eine Ausmusterung aus der Armee dringlich geboten sei.

Am 9. April 2013 stellte die medizinische Untersuchungskommission (UC) der Schweizer Armee gestützt auf das Zeugnis des Facharztes einen medizinischen Hinderungsgrund für die Abgabe einer persönlichen Armeewaffe fest und erklärte A.________ für militärdienstuntauglich. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

B.a. A.________ stellte beim Militärärztlichen Dienst der LBA am 22. Juli 2023 ein Auskunftsbegehren nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945, aufgehoben per 1. September 2023). Die LBA beantwortete die ihr unterbreiteten Fragen unter Verweisung auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und auf einen Auszug aus dem Medizinischen Informationssystem der Schweizer Armee (MEDISA). Mit Schreiben vom 18. September 2023 erläuterte die LBA A.________ die dem sogenannten R-Flag-Eintrag (medizinisch bedingte Waffenabgabe- oder Waffenbezugsbeschränkung) zugrunde liegende Diagnose und teilte ihm gleichzeitig mit, dass eine Löschung des codierten R-Eintrags in der Waffeninformationsplattform des Bundes (ARMADA) respektive der dazu gehörenden Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA) ausschliesslich durch die dafür zuständige Zentralstelle respektive durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) vorgenommen werden könne.

B.b. Mit Schreiben an die LBA vom 27. September 2023 beantragte A.________ die Löschung des R-Flag-Eintrags in den Datenbanken ARMADA und DAWA sowie die Weiterleitung seiner Eingabe an die zuständigen Stellen.

Die LBA übermittelte A.________ am 17. Oktober 2023 ein allgemeines Orientierungsschreiben über die Bedeutung und Folgen des R-Vermerks in der Datenbank MEDISA.

B.c. Am 6. November 2023 verfügte die LBA, der im MEDISA eingetragene und codierte R-Flag-Eintrag werde als Hinweis auf einen 2013 festgestellten medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme der persönlichen (Armee-) Waffe an A.________ belassen. A.________ werde mehr als zehn Jahre nach seiner Entlassung aus der Militärdienstpflicht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht zur Neubeurteilung aufgeboten. Der R-Flag-Eintrag betreffend den medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme einer persönlichen (Armee-) Waffe sei nachvollziehbar und auch aus heutiger Sicht korrekt. Damit bestehe auch kein Anlass, einen Bestreitungsvermerk nach Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) in MEDISA aufzunehmen.

C.

Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

D.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben. Der "R-Entscheid" bzw. "R-Vermerk" der LBA, mutmasslich ergangen am 9. April 2013, sei infolge Nichtigkeit aufzuheben und infolgedessen die gestützt darauf bzw. darauf gründenden codierten R-Flag-Einträge im MEDISA, ARMADA und DAWA sowie ähnliche Einträge in den Datenbanken zu löschen; eventualiter sei die Nichtigkeit festzustellen und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die Einträge zu löschen; subeventualiter sei die Nichtigkeit festzustellen und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die Registerbehörden anzuweisen, die Einträge zu löschen. Subsubeventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

Die Vorinstanz verweist auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf weitere Ausführungen. Die LBA beantragt die Abweisung der Beschwerde, wozu der Beschwerdeführer Stellung nimmt. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem Urteil vom 4. Juli 2024 ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts angefochten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. i BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes. Diese Ausnahme kommt vorliegend insofern zum Tragen, als der Beschwerdeführer den R-Flag-Eintrag direkt anfechten möchte, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen aber betrifft der angefochtene Entscheid nicht das Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes, sondern jenes des Datenschutzes, und ist die Ausnahme nach Art. 83 lit. i BGG nicht einschlägig (vgl. Urteil 2C_320/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.2; THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 16 und 185 zu Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist dort mit seinen Anträgen unterlegen und als von der verweigerten Löschung direkt Betroffener zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung einzutreten.

1.2. Wie bereits vor den Vorinstanzen bildet auch im Verfahren vor Bundesgericht einzig die Löschung der Daten im MEDISA Streitgegenstand. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch auf die Dateninformationssysteme ARMADA und DAWA bezieht und die Löschung von sich darauf befindlichen Daten sowie von weiteren Einträgen beantragt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus und ist daher insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Unbestritten ist, dass die UC am 9. April 2013 die Dienstuntauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt und verfügt hat und dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter ist erstellt, dass betreffend den Beschwerdeführer ein sogenannter R-Flag-Eintrag im MEDISA erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer beantragt, der R-Flag-Eintrag sei zu löschen, einerseits weil dieser nichtig sei und andererseits weil es für diesen Eintrag an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

3.

3.1. Die Bearbeitung von Personendaten natürlicher und juristischer Personen (Daten), einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ist im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über militärische und andere Informationssysteme im VBS geregelt (MIG; SR 510.91; Art. 1 Abs. 1 MIG). Dieses enthält die nach dem Datenschutzgesetz notwendigen formell-gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen in der Armee und der Militärverwaltung (Botschaft des Bundesrats vom 7. März 2008 zur Änderung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme], BBl 2008 3251). Soweit das MIG keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Datenschutzgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 3 MIG).

3.2. Gemäss Art. 34 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Abs. 1). Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist erforderlich, wenn es sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder um ein Profiling handelt (Abs. 2 lit. a und b) oder wenn der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen können (Abs. 2 lit. c). Ist die Bearbeitung für eine in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegte Aufgabe unentbehrlich und birgt der Bearbeitungszweck für die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken, ist für die Bearbeitung von Personendaten nach Abs. 2 lit. a und b eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn ausreichend (Abs. 3). Gemäss Art. 41 Abs. 1 DSG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Personendaten unterlässt (lit. a), die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt (lit. c). Die gesuchstellende Person kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet (Art. 41 Abs. 2 lit. a DSG).

3.3. Beim MEDISA handelt es sich um das medizinische Informationssystem der Armee, das durch die Gruppe Verteidigung betrieben wird (vgl. Art. 24 MIG). Es dient unter anderem der Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden (Art. 25 lit. a MIG), sowie der medizinischen Betreuung von Angehörigen der Armee während eines Militärdienstes und von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden (Art. 25 lit. b MIG). Das MEDISA enthält insbesondere die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die medizinische Behandlung der Stellungs- und Militärdienstpflichtigen (Art. 26 Abs. 1 lit. a MIG). Sanitätsdienstliche Daten sind gemäss Art. 26 Abs. 2 MIG die Daten des an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogens (lit. a), Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften (lit. b), Daten aus Ergebnissen der Sicherheitsprüfung und über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10), die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit notwendig sind (lit. b

bis); ärztliche Zeugnisse und Gutachten (lit. c); Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen (lit. d) sowie andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen (lit. e). Zudem enthält das MEDISA Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung (Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG) sowie Korrespondenz mit den zu beurteilenden Personen und den involvierten Stellen, Ärzten und Ärztinnen (Art. 26 Abs. 3 lit. d MIG). Gemäss Art. 186 Abs. 1 lit. b MIG erlässt der Bundesrat für jedes Informationssystem die erforderlichen Bestimmungen über die bearbeiteten, nicht besonders schützenswerten Personendaten. Die im MEDISA enthaltenen Daten sind im Anhang 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2009 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV; SR 510.911) aufgeführt (Art. 6 MIV). Gemäss dessen Ziff. 2 sind dies insbesondere Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive medizinische Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich; lit. a) sowie Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen (lit. b). In Art. 27 MIG ist geregelt, bei wem die Gruppe Verteidigung die Daten für das MEDISA beschafft, und Art. 28 MIG hat die Datenbekanntgabe zum Gegenstand. So gibt die Gruppe Verteidigung namentlich der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden medizinische Hinderungsgründe betreffend die Abgabe, Rücknahme, Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe bekannt (Art. 28 Abs. 2 lit. f MIG). Die Daten des MEDISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während 40 Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat (Art. 29 Abs. 1 MIG).

3.4. Das "R" bei R-Flag steht laut Nosologia Militaris für Rückgabe und bedeutet, dass die Person aus medizinischen Gründen nicht im Besitz einer Schusswaffe der Armee sein darf. Der Eintrag wird nur an Personen vergeben, die im Rahmen der Rekrutierung als militärdienstuntauglich oder schiessuntauglich eingestuft werden und somit ohnehin keine persönliche Waffe erhalten. Er kommt bei einem Antrag auf einen zivilen Waffenerwerbsschein zum Tragen, da er automatisch an die Kantone weitergeleitet wird (Militärdienst mit Einschränkungen, Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 6. September 2024, BBl 2025 2405, S. 27 FN 46). Bei der Nosologia Militaris handelt es sich um eine interne Weisung des Oberfeldarztes der Armee, in der die medizinischen Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit festgelegt sind. Für eine Vielzahl medizinischer Diagnosen ist tabellarisch aufgeführt, wie sich diese auf den Entscheid bezüglich Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst auswirken (BBl 2025 2405, S. 2 und 13).

4.

Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, der R-Flag-Eintrag sei nichtig.

4.1. Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigen Verfügungen geht hingegen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Fehlerhafte Entscheide sind im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 139 II 243 E. 11.2; Urteil 1C_375/2025 vom 12. November 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Insofern ist es grundsätzlich auch mit Art. 99 Abs. 2 BGG (Unzulässigkeit neuer Begehren) vereinbar, wenn die Nichtigkeit eines Urteils im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht wird (vgl. BGE 145 III 436 E. 3).

4.2.

4.2.1. Die LBA hielt in ihrer, diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfügung vom 6. November 2023 abschliessend fest, die UC habe am 9. April 2013 gestützt auf die medizinischen Unterlagen, namentlich das Zeugnis des Facharztes betreffend die subjektive und objektive Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, dessen Dienstuntauglichkeit einhergehend mit einem medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme einer persönlichen (Armee-) Waffe festgestellt. Obwohl der R-Flag-Eintrag auch in ARMADA bearbeitet werde, nehme die kantonale Stelle eine eigenständige Prüfung des Sanitätsdossiers der Armee vor und könne darauf basierend eine eigenständige Entscheidung treffen oder zusätzliche, aktuelle medizinische Zeugnisse sowie weitere Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung anfordern.

4.2.2. Die Vorinstanz erwog, mit dem Entscheid der UC vom 9. April 2013 sei die Dienstuntauglichkeit des Beschwerdeführers und der medizinische Hinderungsgrund zur Abgabe einer persönlichen Armeewaffe festgestellt und verfügt worden. Als Folge der rechtskräftigen Feststellung der Militärdienst- und Schiessuntauglichkeit sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen der Eintrag im MEDISA erfolgt. Dabei handle es sich um einen Realakt respektive um eine (mittelbare) Vollzugshandlung in Anwendung der einschlägigen Normen, die der Umsetzung des rechtskräftigen Entscheids diene und die für sich allein nicht der Anfechtung unterliege.

4.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, erst aufgrund des Schreibens vom 18. September 2023 von einem R-Flag-Eintrag erfahren zu haben. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 habe er vom UC-Blatt, auf dem der R-Flag vermerkt sei, sowie von der Bedeutung des R-Flag-Eintrags Kenntnis erhalten. Dabei handle es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021). Indem er dazu nicht vorgängig angehört worden sei und der Entscheid weder begründet noch ihm eröffnet worden sei, liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Da diese besonders schwer wiege, sei der R-Flag-Eintrag nichtig und zu löschen.

4.2.4. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht führt die LBA aus, wenn ein Stellungspflichtiger oder ein Angehöriger der Armee aus medizinischen Gründen als militärdienstuntauglich oder schiessuntauglich beurteilt werde, erfolge abhängig von der entsprechenden medizinischen Diagnose ein sogenannter R-Flag-Eintrag im Dienstbüchlein und MEDISA. Dabei handle es sich um eine Vollzugshandlung (Realakt), die der Umsetzung des Entscheids diene und nicht der Anfechtung unterliege. Der Realakt werde nicht in einem förmlichen Verfahren erlassen. Vorliegend habe die UC am 9. April 2013 aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen (Zeugnis Facharzt) im Zusammenhang mit der subjektiven und objektiven Dienstuntauglichkeit des Beschwerdeführers einen medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe einer persönlichen (Armee-) Waffe festgestellt. Mangels Anfechtung sei der Entscheid der UC in Rechtskraft erwachsen, worauf der Eintrag im MEDISA erfolgt sei.

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich beim R-Flag-Eintrag um eine separate, vom Untauglichkeitsentscheid unabhängige Verfügung handelt. Jedoch legt er seinen Standpunkt weder dar noch zeigt er auf, inwiefern die gegensätzliche Auffassung der Vorinstanzen unzutreffend sein soll. Dies ergibt sich auch nicht aus dem (in die Beschwerde integrierten) Informationsschreiben der LBA zum R-Vermerk in ARMADA vom 7. August 2012. Diesem Schreiben zufolge sind einige der Untauglichkeitsentscheide in den Sanitätsdossiers - Datenbank MEDISA - mit einem "R-Vermerk" hinterlegt. Die Bedeutung des "R" sei, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung der Diensttauglichkeit oder Schiesstauglichkeit medizinische Gründe vorgelegen hätten, die zur Abnahme der Armeewaffen bzw. zum Ausschluss eines Leihwaffen-Erhalts führten bzw. geführt hätten. In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 18. September 2023 hat die LBA festgehalten, dass dieser aus medizinischen Gründen als zwingend militärdienstuntauglich beurteilt worden sei. Gewisse Diagnosen müssten aus medizinischen Gründen mit einem sogenannten R-Flag versehen werden, was bei ihm der Fall gewesen sei.

4.3.2. Demnach wurde gestützt auf die über den Beschwerdeführer vorhandenen sanitätsdienstlichen Daten dessen Dienstuntauglichkeit sowie ein medizinischer Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme einer persönlichen (Armee-) Waffe festgestellt. Der am 9. April 2013 ergangene, auf "untauglich" lautende Entscheid der UC erwuchs unangefochten in Rechtskraft und im MEDISA erfolgte ein R-Flag-Eintrag. Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht um eine (separate) Verfügung, deren Nichtigkeit festgestellt werden könnte, sondern vielmehr um eine Vollzugshandlung hinsichtlich des Entscheids vom 9. April 2013. Dies zeigt sich auch daran, dass der medizinische Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme einer persönlichen (Armee-) Waffe im Rahmen der Beurteilung der Diensttauglichkeit festgestellt wurde und sich auf diesen Zeitpunkt sowie auf Waffen der Armee bezieht. Daran ändert nichts, dass (auch) in der Rechtsmittelbelehrung, die den Stellungspflichtigen mit der Eröffnung des Tauglichkeitsentscheids abgegeben wird, der Hinweis fehlt, dass diese Information verzeichnet und weitergegeben wird (vgl. BBl 2025 2405, S. 27 FN 46). Dass der Entscheid der UC vom 9. April 2013 nichtig ist, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ist dies erkennbar.

Im Übrigen werden Personendaten regelmässig erhoben und bearbeitet, ohne dass die betroffenen Personen daran mitwirken oder davon überhaupt erfahren. Art. 41 DSG räumt diesen Personen daher - zusammen mit dem Auskunftsrecht - Rechtsansprüche gegenüber Bundesbehörden ein, um eine gesetzmässige Datenbearbeitung durchzusetzen (RETO FANGER, in: Orell Füssli Kommentar [OFK], DSG, 2023, N. 2 zu Art. 41 DSG; WALDMANN/BICKEL, in: Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, 2011, § 12 N. 155; YVONNE JÖHRI, in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, N. 1 f. und 37 zu Art. 25 aDSG).

4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt, weil ihm der "R-Entscheid" nicht eröffnet worden sei und dieser auch nicht unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ging die Vorinstanz (zu Recht) davon aus, dass es sich beim R-Flag-Eintrag um eine Vollzugshandlung hinsichtlich des Untauglichkeitsentscheids der UC vom 9. April 2013 handelt - und nicht um einen (separaten) "R-Entscheid". Ihre Ausführungen bezogen sich auf den Entscheid der UC, mit dem der R-Flag-Eintrag einherging.

5.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der R-Flag-Eintrag gemäss Art. 41 DSG zu löschen ist bzw. ob eine widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten vorliegt.

5.1.

5.1.1. Die Vorinstanz erwog, mit Art. 26 Abs. 2 lit. b

bis MIG sei das Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn, das für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG vorausgesetzt werde, erfüllt. Die MIV beschränke sich sodann auf die Ergänzung der gesetzlichen Regelung, womit die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation erfüllt seien.

5.1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, einerseits handle es sich vorliegend um besonders schützenswerte Personendaten, weshalb eine blosse Regelung im Anhang der MIV das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht erfülle. Andererseits lasse Art. 26 Abs. 2 lit. b

bis MIG nur Daten gemäss Art. 113 MG zu. Der Entscheid der UC vom 9. April 2013 sei jedoch nicht gemäss Art. 113 MG ergangen, womit keine rechtsgenügliche gesetzliche Grundlage in Bezug auf die Datenverarbeitung vorliege.

5.2.

5.2.1. Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz, weil sie in schwerwiegender Weise in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV eingreift (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. a DSG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 143 I 253 E. 4.8 f.; 122 I 360 E. 5b.dd; CLAUDIA MUND, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar [SHK], Datenschutzgesetz [DSG], 2. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 34 DSG). Liegt ein schwerer Grundrechtseingriff vor, ist eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst erforderlich. Dabei muss sich aus der Auslegung des Gesetzes ergeben, dass der Verordnungsgeber zur entsprechenden Regelung ermächtigt werden sollte (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 mit Hinweisen). Umgekehrt müssen sich die Verordnungsbestimmungen an den gesetzlichen Rahmen halten. In Bezug auf die notwendige Normdichte lässt sich der Grad der erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (zum Ganzen: BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 143 I 253 E. 6.1 mit Hinweisen). Ob es sich beim R-Flag-Eintrag um ein besonders schützenswertes Personendatum im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG handelt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

5.2.2. Wie sich aus obiger Erwägung 4.3.2 ergibt, ging der R-Flag-Eintrag mit dem Entscheid der UC vom 9. April 2013 einher. Gemäss Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG sind Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst im MEDISA erfasst. Dass der R-Flag-Eintrag unter Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG zu subsumieren ist, ergibt sich im Übrigen auch aus Anhang 2 MIV, in dem die im MEDISA enthaltenen Daten aufgelistet sind. Unter dessen Ziff. 2 sind die "Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz) " aufgeführt, "inklusive [...] Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen." (lit. b). Dass der R-Flag-Eintrag nur in der Verordnung, nicht aber im Gesetz explizit genannt ist, lässt die gesetzliche Grundlage - auch mit Blick auf die in Erwägung 3.3 wiedergegebenen im MIG enthaltenen Bestimmungen insgesamt - nicht als unzureichend erscheinen. Wie sich aus den Erläuterungen zur Änderung der MIV ergibt, wurde Ziff. 2 Anhang 2 eingefügt, weil die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst im MIV-Katalog nicht enthalten waren, obschon sie gemäss Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG zu den im MEDISA enthaltenen Personendaten zählen. Dies sollte mit der neuen Ziff. 2 korrigiert werden (VBS, Schweizer Armee, Armeestab A Stab, Änderung der MIV vom 10. Januar 2018, Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, S. 10). Die Bestimmung in der Verordnung geht inhaltlich denn auch nicht über jene im Gesetz hinaus, sondern bezeichnet - mit Blick auf das "inklusive" - nur zwei Elemente der Tauglichkeitsentscheide, die im MEDISA erfasst werden. Somit liegt mit Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für den mit dem Tauglichkeitsentscheid einhergehenden R-Flag-Eintrag im MEDISA vor. Dass der Beschwerdeführer geltend macht, nichts vom R-Flag-Eintrag gewusst zu haben, ändert daran nichts. Insbesondere erlaubt dies keinen Schluss auf die Bestimmtheit von Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG .

Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer angeführten Art. 186 Abs. 1 lit. b MIG einzugehen, wonach der Bundesrat (nur) über die bearbeiteten, nicht besonders schützenswerten Personendaten die erforderlichen Bestimmungen erlässt. Nachdem hier Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG die einschlägige formell-gesetzliche Grundlage bildet, muss auch nicht vertieft werden, inwiefern der in Art. 26 Abs. 2 lit. b

bis MIG genannte Art. 113 MG vorliegend zur Anwendung gelangte. Dasselbe gilt mit Blick auf das intertemporale Recht, da Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. April 2013 in Kraft war.

5.3. Im Übrigen erwog die Vorinstanz, aufgrund der Akten sei erstellt, dass die UC den Beschwerdeführer gestützt auf die damals vom Facharzt diagnostizierte rezidivierende depressive Störung und dessen dringliche Empfehlung als dienstuntauglich eingestuft habe. Diese Diagnose sowie die damalige Feststellung des Facharztes, wonach die Vorstellung von Militärdienstleistung beim Beschwerdeführer grösste Panik, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit ausgelöst habe, werde weder substanziiert bestritten noch widerlegt. Es sei von der Richtigkeit der bestehenden Einträge im MEDISA auszugehen. Eine Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen oder deren substanziierte Bestreitung findet in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht statt. Somit erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, weshalb der R-Flag-Eintrag im MEDISA unrichtig sein soll. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer behauptet, der R-Flag-Eintrag sei nachträglich und heimlich hinzugefügt worden. Zudem vermag er damit auch keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun.

5.4. Anderweitige Gründe für eine widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten macht der Beschwerdeführer weder geltend noch liegen solche auf der Hand.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Logistikbasis der Armee (LBA), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck