Zulässigkeit einer Enteignung | Enteignung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 In einem Verfahren betreffend Zulässigkeit einer Enteignung hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 22. August 2022 die Beschwerde von A.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben. Gegen diesen Entscheid hat A.________ mit Eingabe vom 15. September 2022 beim Verwaltungsgericht "Einspruch" erhoben, welches die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur Behandlung überwiesen hat. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgeschrieben mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die ihm angesetzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ungenutzt verstreichen lassen. Das bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern macht nur geltend, er sei finanziell nicht in der Lage gewesen, den Vorschuss zu leisten. Wer nicht in der Lage ist, einen ihm auferlegten Kostenvorschuss zu leisten, ist indessen selbstredend nicht berechtigt, die ihm dafür angesetzte Frist unbenützt ablaufen zu lassen. Er hat vielmehr innert laufender Frist dem Gericht seine finanzielle Notlage mitzuteilen und einen Erlass oder eine Reduktion des Kostenvorschusses zu beantragen bzw. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er sei finanziell ausserstande gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten, ist daher von vornherein nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 14.11.2022 1C 510/2022 (1C_510/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 14.11.2022 1C 510/2022 (1C_510/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 14.11.2022 1C 510/2022 (1C_510/2022)
Zulässigkeit einer Enteignung | Enteignung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_510/2022 Urteil vom 14. November 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen. Gegenstand Zulässigkeit einer Enteignung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 22. August 2022 (B 2022/123). Erwägungen: 1. In einem Verfahren betreffend Zulässigkeit einer Enteignung hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 22. August 2022 die Beschwerde von A.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben. Gegen diesen Entscheid hat A.________ mit Eingabe vom 15. September 2022 beim Verwaltungsgericht "Einspruch" erhoben, welches die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur Behandlung überwiesen hat. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgeschrieben mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die ihm angesetzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ungenutzt verstreichen lassen. Das bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern macht nur geltend, er sei finanziell nicht in der Lage gewesen, den Vorschuss zu leisten. Wer nicht in der Lage ist, einen ihm auferlegten Kostenvorschuss zu leisten, ist indessen selbstredend nicht berechtigt, die ihm dafür angesetzte Frist unbenützt ablaufen zu lassen. Er hat vielmehr innert laufender Frist dem Gericht seine finanzielle Notlage mitzuteilen und einen Erlass oder eine Reduktion des Kostenvorschusses zu beantragen bzw. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er sei finanziell ausserstande gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten, ist daher von vornherein nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. November 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Störi