opencaselaw.ch

1C_506/2024

Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung),

Bundesgericht · 2024-10-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_506/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die C.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Wollerau, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, der C.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_506/2024

Verfügung vom 3. Oktober 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Lars Müller,

Gemeinderat Wollerau,

Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Heribert Trachsel und/oder Patrick Hutter.

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III, vom 27. Juni 2024 (III 2024 25).

Erwägungen:

A.________ hat am 28. August 2024 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Juni 2024 betreffend Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung). Mit Eingabe vom 25. September 2024 zieht sie die Beschwerde zurück.

Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem der C.________ AG, deren Rechtsanwalt am 18. September 2024 innert der vonseiten des Bundesgerichts angesetzten Frist bis 15. Oktober 2024 eine Vernehmlassung eingereicht hat, eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Weitere Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, da der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner B.________ keine Vernehmlassung eingereicht hat und den weiteren Verfahrensbeteiligten - soweit sie sich überhaupt geäussert haben - keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 1C_506/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die C.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Wollerau, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, der C.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur