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1C_488/2017

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Bundesgericht · 2017-10-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_488/2017

Urteil vom 11. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. August 2017 (TB170085-O7U/PFE).

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 18. September 2017 erhob A.________ Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2017.

Mit Verfügung vom 20. September 2017 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass seine Eingabe mangelhaft sei, weil der angefochtene Entscheid fehle. Es wurde ihm gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG Frist bis zum 5. Oktober 2017 angesetzt, um den Mangel zu beheben, unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift sonst unbeachtlich bleibe.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 reichte A.________ den angefochtenen Entscheid ein und führt aus, er habe die Frist nicht eingehalten und beantrage daher, sie ihm bis zum 10. Oktober 2017 zu erstrecken.

A.________ hat damit innert Frist den Mangel seiner Eingabe nicht behoben. Er hat zwar ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt, dies jedoch nach Ablauf der Frist, was unzulässig ist (Art. 47 Abs. 2 BGG). Seine Beschwerde bleibt damit androhungsgemäss unbeachtlich, womit darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Es rechtfertigt sich vorliegend, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Störi