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1C_484/2022

Baueinsprache,

Bundesgericht · 2023-02-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführenden habe den privaten Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Stadt Chur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_484/2022

Verfügung vom 14. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.A._____ und B.A._____,

Beschwerdeführende,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Davatz,

gegen

1. C.______ AG,

2. D.______ AG,

Beschwerdegegnerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Crameri,

Stadt Chur,

Rathaus, Poststrasse 33, 7000 Chur.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 30. Juni 2022 (R 21 78).

Erwägungen:

Mit Urteil vom 30. Juni 2022 betreffend Baueinsprache hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde von A.A._____ und B.A._____ abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 12. September 2022 beantragten A.A._____ und B.A._____, dieses Urteil aufzuheben und die nachgesuchten Baubewilligungen zu verweigern. Am 10. Februar 2023 zogen A.A._____ und B.A._____ ihre Beschwerde zurück und ersuchten, auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise zu verzichten.

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend tragen die Beschwerdeführenden die (reduzierten) Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Sie haben ausserdem den privaten Beschwerdegegnerinnen, die eine einlässliche Vernehmlassung eingereicht haben, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführenden habe den privaten Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Stadt Chur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi