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1C_456/2019

Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge / Anordnung einer Sperrfrist,

Bundesgericht · 2019-09-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 4. April 2017 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung auf unbestimmte Zeit. Am 24. September 2018 lenkte A.________ ungeachtet dieses Sicherungsentzuges einen Personenwagen, worauf das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 25. Februar 2019 eine Sperrfrist für die Wiedererlangung des Führerausweises von 12 Monaten anordnete.

Am 22. Mai 2019 trat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern auf die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung nicht ein mit der Begründung, sie entspreche den Formvorschriften von Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht.

Mit Eingabe vom 8. September 2019 weist A.________ dieses Urteil der Rekurskommission vollumfänglich zurück.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt weder in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, noch inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_456/2019

Urteil vom 18. September 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

Gegenstand

Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge / Anordnung einer Sperrfrist,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Mai 2019 (300.2019.57).

Erwägungen:

1.

Am 4. April 2017 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung auf unbestimmte Zeit. Am 24. September 2018 lenkte A.________ ungeachtet dieses Sicherungsentzuges einen Personenwagen, worauf das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 25. Februar 2019 eine Sperrfrist für die Wiedererlangung des Führerausweises von 12 Monaten anordnete.

Am 22. Mai 2019 trat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern auf die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung nicht ein mit der Begründung, sie entspreche den Formvorschriften von Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht.

Mit Eingabe vom 8. September 2019 weist A.________ dieses Urteil der Rekurskommission vollumfänglich zurück.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt weder in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, noch inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi