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1C_426/2022

Veteranenbeurteilung eines Fahrzeugs "Volkswagen Käfer",

Bundesgericht · 2022-09-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 24. Mai 2022 ist die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) auf das Revisionsgesuch von A.________ gegen die abschlägige Veteranenbeurteilung seines Fahrzeugs nicht eingetreten (zur Vorgeschichte: Urteil des Bundesgerichts 1C_436/2021 vom 16. November 2021).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2022 nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 beantragt A.________, "dass dieser Veteraneneintrag per sofort wieder eingetragen wird!" Zudem verlangt er, dass ihm der "gestellte Rechnungsbetrag von Fr. 5'250.-" ausbezahlt werde.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Die SID trat mit ihrem Entscheid vom 24. Mai 2022 auf das Revisionsbegehren nicht ein, weil der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund geltend machte, und das Verwaltungsgericht trat im angefochtenen Entscheid auf seine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, sie genüge den minimalen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander und legt - was einzig zulässig wäre - nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es auf die Beschwerde wegen mangelhafter Begründung nicht eintrat.

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_426/2022

Urteil vom 5. September 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Veteranenbeurteilung eines Fahrzeugs "Volkswagen Käfer",

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Juli 2022 (100.2022.194U).

Erwägungen:

1.

Am 24. Mai 2022 ist die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) auf das Revisionsgesuch von A.________ gegen die abschlägige Veteranenbeurteilung seines Fahrzeugs nicht eingetreten (zur Vorgeschichte: Urteil des Bundesgerichts 1C_436/2021 vom 16. November 2021).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2022 nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 beantragt A.________, "dass dieser Veteraneneintrag per sofort wieder eingetragen wird!" Zudem verlangt er, dass ihm der "gestellte Rechnungsbetrag von Fr. 5'250.-" ausbezahlt werde.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Die SID trat mit ihrem Entscheid vom 24. Mai 2022 auf das Revisionsbegehren nicht ein, weil der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund geltend machte, und das Verwaltungsgericht trat im angefochtenen Entscheid auf seine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, sie genüge den minimalen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander und legt - was einzig zulässig wäre - nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es auf die Beschwerde wegen mangelhafter Begründung nicht eintrat.

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi