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1C_426/2020

Entzug des ausländischen Führerausweises,

Bundesgericht · 2020-09-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_426/2020

Urteil vom 1. September 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Entzug des ausländischen Führerausweises,

Beschwerde gegen einen Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Erwägungen:

Mit Eingabe vom "Juli 20", welche beim Bundesgericht am 4. August 2020 eingegangen ist, erhebt A.________ Beschwerde gegen "die Motorfahrzeugkontrolle Bellach, die Staatsanwaltschaft Solothurn und das Verwaltungsgericht Solothurn". Den angefochtenen Entscheid legte er seiner Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG nicht bei.

Mit Verfügung vom 4. August 2020, welche A.________ am 7. August 2020 entgegennahm, liess ihm der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung bis zum 25. August 2020 Frist ansetzen, um den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Rechtsschrift nach Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtlich bleibe.

Da der Mangel innert Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi